Auftragnehmer haftet für Mangel des Vorgewerks!

Beauftragt ein Auftraggeber (AG) diverse Auftragnehmer (AN), die ein Werk gemeinsam herstellen sollen, kommt eine Haftung eines AN für die Mangelhaftigkeit der Arbeiten anderer Vorgewerke in Betracht, wenn er die Mängel nicht erkannt und deshalb nicht auf etwaige Bedenken gegen die Ausführungen des Vorgewerks hingewiesen hat.

(OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2022 – 24 U 65/21)

In einem Wohnhaus soll der Boden in allen drei Etagen vollständig erneuert und eine Fußbodenheizung verbaut werden. Der AG und Kläger beauftragt hierfür mehrere Gewerke: AN 1 soll den Fußbodenaufbau einschließlich Estrich herstellen, AN 2 soll die einzubauende Fußbodenheizung liefern und montieren und AN 3 ist für die ordnungsgemäße Verlegung des neuen Bodenbelages zuständig. Es gilt jeweils die VOB/B. Der Fußbodenaufbau wurde durch AN 1 mangelhaft errichtet. Es wurden keine Lastverteilungsplatten verbaut. AN 2 verlegt die Fußbodenheizung, ohne die fehlenden Lastverteilungsplatten zu erkennen. AN 3 meldet gegenüber dem AG Bedenken hinsichtlich der vorgefundenen Ausführung an. Die Funktionalität des Bodenaufbaus insgesamt sei aufgrund fehlender Lastverteilungsplatten unter der Fußbodenheizung nicht gegeben.

Der AG und Kläger verlangt nun vom Beklagten und AN 2 (und nicht vom mangelverursachenden AN 1) Schadensersatz für die Mangelbeseitigung, weil kein Bedenkenhinweis gegenüber dem AG erfolgte.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamm gibt der Klage statt! Es folgt der Argumentation des Beklagten (AN 2) nicht, wonach der Vorunternehmer (AN 1) die Lastverteilungsplatten hätte verbauen müssen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Leistungen des Beklagten (AN 2) mangelhaft, da die geschuldete Funktion der eingebauten Fußbodenheizung insgesamt nicht gegeben sei (funktionaler Mangelbegriff). Der Beklagte (AN 2) hätte vor Beginn seiner Ausführung einen Hinweis an den AG und Kläger erteilen müssen, dass die vom AN 1 hergestellte Leistung Fehler aufweist, weil hiervon die Funktionsfähigkeit seines eigenen Werks abhängt. Nach Auffassung des Gerichts müsse der Beklagte (AN 2) als Fachunternehmen den Fehler des Vorgewerks erkennen und anzeigen (§ 4 Abs. 3 VOB/B).

Die Haftung wird auch nicht durch ein Mitverschulden des AG beschränkt, denn AN 1 ist im Verhältnis zum AN 2 kein Erfüllungsgehilfe des AG. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 01.07.1971 – VII ZR 224/69; Urteil vom 29.11.1971 – VII ZR 101/70). Ein etwaiges Mitverschulden spielt nur dann eine Rolle, wenn ein Vorunternehmer als Erfüllungsgehilfe des AG zu bewerten wäre. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der AG einen AN mit der Erbringung von Planungsleistungen beauftragt, die wiederum von einem anderen AN ausgeführt werden und sich Letzterer auf die Leistungen des Planers beruft.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist konsequent und folgt der Vorschrift des § 4 Abs. 3 VOB/B. Jedem AN sei daher dringend empfohlen, die für die eigenen Leistungen relevanten Arbeiten der Vorgewerke ausführlich zu prüfen und zu untersuchen und ggf. gegen die vorgefundene Art der Ausführung unverzüglich gegenüber dem AG schriftlich Bedenken anzumelden.

Dominic Filser
Rechtsanwalt