Architekten und Ingenieure
Rechtsfragen bei der Errichtung
sicherheitstechnischer Anlagen
Inhouse Schulung
Inhalte und Ziele
Wer sicherheitstechnische Anlagen plant und/oder errichtet, trägt sowohl seinem Auftraggeber als auch der Öffentlichkeit gegenüber eine hohe Verantwortung. Dies betrifft insbesondere den Brandschutz und die Videoüberwachung. Das Seminar befasst sich daher mit Haftungs- und Rechtsfragen aus beiden Bereichen.
Kommt es zum Brand eines Gebäudes, stellt sich sogleich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Erster Adressat ist in der Regel der Planer, nach dessen Vorgaben die brandschutztechnischen Anlagen errichtet worden sind. In der gesamtschuldnerischen Haftung steht jedoch auch der Errichter, der möglicherweise handwerkliche Fehler zu vertreten hat. Beide können sowohl aus Werkvertrag- wie aus Deliktsrecht (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten) in Anspruch genommen werden. Dabei ist entscheidend, ob die anerkannten Regeln der Technik missachtet worden sind. Schließlich stellt sich die Frage der strafrechtlichen Haftung.
Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen geht es weniger um Leib und Leben, sondern um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Bei der Planung muss daher stets eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Betreibers und den Schutzrechten der Betroffenen abgewogen werden. Neben datenschutzrechtlichen Regelungen (z. B. § 6 b BDSG) sind auch Arbeitnehmerschutzrechte zu beachten. Wer nicht rechtzeitig den Datenschutzbeauftragten und den Betriebsrat mit einbezieht, riskiert den Rückbau teurer Investitionen. Den Planer bzw. Errichter trifft hier eine entsprechende Beratungspflicht.
Seminarablauf
Rechtsfragen beim Brandschutz
Einschlägige Rechtsgrundlagen
- Länderbauordnungen
- Eingeführte Technische Baubestimmungen (ETB)
- DIN-Normen etc.
- Anerkannte Regeln der Technik
- Bestandschutzes
Ansprüche des Bauherrn aus Vertrag
- Schadenersatz wegen Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten
- gesamtschuldnerische Haftung zwischen Planer, Errichter und Prüfer
- Möglichkeiten und Grenzen der Haftungsfreizeichnung
Ansprüche geschädigter Dritter
- Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB durch Verletzung geschützter Rechtsgüter (insbesondere: Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten)
- Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzen (z. B. Bauordnung)
- Ansprüche aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (z. B. Amtshaftung des Prüfingenieurs)
strafrechtliche Haftung
- Baugefährdung: § 319 StGB
- andere Delikte (auch durch Unterlassung)
- Verjährung
Rechtsfragen bei der Videoüberwachung
Einschlägige Rechtsgrundlagen
- Datenschutzrecht
- Arbeits- und Sozialrecht
- Sicherheitsgesetze
Überwachung im öffentlichen Bereich
- § 6 b BDSG (Zweckmäßigkeit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)
- Beobachtung und Aufzeichnung
- Kennzeichnungspflichten
Überwachung im nichtöffentlichen Bereich
- § 28 Abs. 1 BDSG (Generalklausel)
- Arbeitnehmerdatenschutz (§ 32 f. BDSG-Entwurf)
- Interessenabwägung
- Vorabkontrolle und Betriebsvereinbarungen
Videoüberwachung durch Hoheitsträger
- als präventive Maßnahme
- als repressive Maßnahme
Haftung des Planers/Errichters
- bei Verletzung von Beratungspflichten
- bei handwerklichen Fehlern
Gerichtsverwertbarkeit
- bei heimlicher Überwachung
- Erfordernis einer geschlossene Beweiskette
Referent

Dr. Ulrich Dieckert (RA)
Rechtsanwalt seit 1990
Tätigkeitsschwerpunkte: Baurecht, Vergaberecht, Haftungsrecht, Recht der Sicherheitstechnik, Vorträge und Seminare zu den o. a. Rechtsgebieten
Herausgeber eines Kommentars zum Vergaberecht
- Dauer
- Ganztagsseminar
- Zielgruppe
- Planer und Errichter von sicherheitstechnischen Anlagen, Prüfsachverständige und Prüfingenieure
- Teilnehmer
- 10 bis max. 15 Personen
- Ort
-
Inhouse-Schulung (bei Ihnen)
- Seminarunterlagen
- Die Teilnehmer erhalten ausführliche Schulungsfolien mit Fallbeispielen sowie eine Sammlung der einschlägigen Gesetzestexte.
- Kosten
-
Inhouse-Schulung 2.350 € zzgl. Reisekosten
(alle Preise sind Nettopreise)