Interdisziplinäre Seminare
Nachträge am Bau
Interdisziplinäres Seminar
Inhouse Schulung offene Schulung
Inhalte und Ziele
Nachträge am Bau beschäftigen Praktiker, Baujuristen und Gerichte ständig. Eine Hauptursache besteht in unvollständigen bzw. unklaren oder widersprüchlichen Baubeschreibungen und dem Umstand, dass heutzutage oftmals baubegleitend geplant wird. Dabei wird sehenden Auges in Kauf genommen, dass während der Ausführungsphase über geänderte bzw. zusätzliche Leistungen sowie deren Vergütung gestritten wird. Nachträge sind ein interdisziplinäres Thema, weil neben den rechtlichen Voraussetzungen für einen Nachtragsanspruch, dessen Höhe aus der Auftragskalkulation abgeleitet werden muss.
Im ersten Teil des Seminars geht es um rechtliche Grundlagen. Die Teilnehmer sollen erkennen, welche einzelnen Schritte beachtet werden müssen, um Nachtragsansprüche durchsetzen zu können. Im Vordergrund stehen dabei die bausolländernden Anordnungen des Auftraggebers, Vollmacht- und Stellvertretungsfragen sowie Leistungsverweigerungsrechte bei Streit über Nachtragsforderungen. Im Anschluss daran werden die Nachtragsbestimmungen der VOB/B (§ 2 Abs. 5 und Abs. 6) sowie die Preisanpassungsregelungen beim Einheits- und Detailpauschalpreisvertrag (§ 2 Abs. 3 und 7 VOB/B) erläutert. Am Ende des rechtlichen Teils geht der Referent auf die zentrale Bedeutung der Auslegung des Vertrages bei unklaren oder widersprüchlichen Baubeschreibungen anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung ein.
Der baubetriebliche Teil des Seminars behandelt die Berechnung von Nachtragsansprüchen der Höhe nach. Oftmals ist Auftragnehmern nicht ausreichend bekannt, dass es dabei nicht auf eine „ortsübliche“ oder „angemessene“ Vergütung ankommt, sondern der Anspruch vorkalkulatorisch ermittelt werden muss. Deshalb kommt der Auftragskalkulation, die analog fortgeschrieben werden muss, entscheidende Bedeutung zu. Der Referent wird anhand konkreter Beispiele aus der Praxis erläutern, wie eine baubetrieblich plausible Nachtragskalkulation aussehen sollte.
Seminarablauf
A. Rechtlicher Teil
1. Stationen eines technischen Nachtrages
- Rechtzeitiges Erkennen der Bausollabweichung
- Notwendigkeit einer wirksamen Anordnung: Wer hat Vollmacht?
- Anzeige der Mehrkosten dem Grunde nach/Erstellung eines Nachtragsangebotes
- Leistungsverweigerungsrecht bei Beauftragung dem Grunde nach
- Rechtzeitige Abrechnung von Nachtragsleistungen/Leistungsverweigerungsrechte des AN bei Akontozahlungen oder Zahlungsverweigerung des AG
2. Die Nachtragsvorschriften der VOB/B
- Anordnungsrechte des AG nach § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B
- Anspruch des AN auf geänderte oder zusätzliche Vergütung nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B
- Leistungen ohne Anordnung (§ 2 Abs. 8 VOB/B)
3. Preisanpassungsbestimmungen der VOB/B
- Beim Einheitspreisvertrag gemäß § 2 Abs. 3 VOB/B
- Beim Detail-Pauschalpreisvertrag gemäß § 2 Abs. 7 VOB/B
4. Technik der Auslegung unklarer oder widersprüchlicher Bausollbestimmungen anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung
- Was bedeutet Auslegung nach dem „objektiven Empfängerhorizont“?
- Bedeutung des Wortlauts nach dem Verständnis der einschlägigen Verkehrskreise
- Widerspruch zwischen den Vorbemerkungen des LV´s und dem Positionstext
- Widerspruch zwischen textlicher Beschreibung und zeichnerischer Darstellung einer Leistung
- Unterscheidung zwischen Nebenleistungen und Besonderen Leistungen nach den Ziffern 4 der DIN 18299 ff. (VOB/C)
B. Baubetrieblicher Teil
5. Grundsätze der Kalkulation in der Bauwirtschaft
- Kostenelemente der Kalkulation
- Preisermittlung bei Zuschlagskalkulation und Kalkulation über die Endsumme
- Urkalkulation, Auftragskalkulation, Nachtragskalkulation
6. Vergütungsanpassungen gemäß VOB/B
- § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B: Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers
- § 2 Abs. 5 VOB/B: Grundsätze der Preisfortschreibung bei geänderten Leistungen (Über- und Unterkalkulation)
- Lohn- und Stoffpreisänderung durch Bauzeitverschiebung
- Praxisbeispiele
7.Vergütungsanpassungen gemäß neuem Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab 2018
- § 650a BGB: Bauvertrag
- § 650b BGB: Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
- § 650c BGB: Vergütungsanpassung bei Anordnungen
- ortsübliche und angemessen Vergütung gemäß § 632 BGB
- tatsächliche Kosten
- tatsächlich erforderliche Kosten gemäß § 650c BGB
8. Mengenänderungen und Gemeinkostenausgleich
- § 2 Abs. 3 VOB/B: Mengenänderungen
- Fortschreibung der Gemeinkosten für Bauzeitverlängerung
9. Teilkündigung und Gesamtkündigung
- § 2 Abs. 4 VOB/B: Selbstübernahmen durch den Auftraggeber
- § 6 Abs. 7 VOB/B: Kündigung bei 3-monatiger Unterbrechung
- § 8 Abs. 1 VOB/B: Freie Kündigung durch den Auftraggeber
- § 8 Abs. 3 VOB/B: Kündigung durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund
- § 9 VOB/B: Kündigung durch den Auftragnehmer
Referenten

Bernd Kimmich (RA)
Rechtsanwalt seit 1995
Tätigkeitsschwerpunkte: Privates Baurecht, Baubegleitende Rechtsberatung, Gestaltung von Bau- und Nachunternehmerverträgen, Vorträge und Seminare zum Bau- und Architektenrecht

Frank A. Bötzkes (Dipl.-Wirtsch.-Ing.)
ist von der Ingenieurkammer Niedersachsen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Bauablaufstörungen und Inhaber des Baubetrieblichen Ingenieurbüros Bötzkes (BIB) in Braunschweig. Für die am Bau Beteiligten erstattet er Privat-, Schieds- und Gerichtsgutachten.
- Dauer
- Ganztagsseminar
- Zielgruppe
- Bau- und Projektleiter, Baukaufleute, bauüberwachende Architekten und Projektsteuerer, öffentliche Bauherren, Bauträger, Baujuristen, Sachverständige aus der Bauwirtschaft
- Teilnehmer
- 10 bis max. 20 Personen
- Ort
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Als offene Schulung in Berlin
oder als Inhouse-Schulung (bei Ihnen)
- Seminarunterlagen
- Die Teilnehmer erhalten ein Skript mit ausführlichen Erläuterungen des Seminarthemas und darüber hinaus eine umfangreiche Sammlung von Musterbriefen sowie Schemata und Übersichten. Für den baubetrieblichen Teil wird ein ausführliches Seminarskript mit Schemata, Übersichten und Berechnungsbeispielen zur Verfügung gestellt.
- Kosten
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Offene Schulung 430 € pro Teilnehmer
Inhouse-Schulung 2.950 € zzgl. Reisekosten
(alle Preise sind Nettopreise)