Editorial

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold …

sagt der Volksmund. Diese Regel ist jedoch nicht immer für die Kommunikation von Bauvertragsparteien gültig. Dies haben wir anhand von zwei Entscheidungen herausgearbeitet, mit denen wir diesen Newsletter beginnen.

Ein Dauerbrenner ist die Frage, ob die Nachtragsregelungen des BGB auch bei VOB-Verträgen Anwendung finden. Dies hat das OLG München in einer Entscheidung vom 12.03.2024 erörtert. Keine klare Linie gibt es auch bei der Frage, wann eine Mangelbeseitigung unverhältnismäßig ist und deshalb vom Auftragnehmer verweigert werden kann. Hierzu liegt eine vom BGH bestätigte Entscheidung des OLG Frankfurt vor, die wir ebenfalls besprechen. Schließlich befassen wir uns mit dem Dauerbrenner „AGB-Kontrolle”, die auch vor Formularen öffentlicher Auftraggeber nicht Halt macht.

Das Vergaberecht ist für seine Formstrenge bekannt. Gleichwohl dürfen einfache Schreibfehler nicht dazu führen, dass Angebote ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der VK Thüringen vom 10.05.2023, welche wir im Rechtsprechungsteil ebenso besprechen, wie eine Entscheidung, die sich mit der Frage beschäftigt, wer für den Zugang von E-Mails beweisbelastet ist.

Unter “Aktuelles” berichten wir über einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, in der es auch um die Zuweisung von Zuständigkeiten bei vergaberechtlichen Streitigkeiten unterhalb der Schwellenwerte geht. Wir weisen des Weiteren auf das Wachstumschancengesetz hin, welches mit Wirkung ab dem 01.01.2025 die obligatorische Verwendung von E-Rechnungen einführt. Schließlich machen wir einen Ausflug ins Fördermittelrecht und referieren über eine Entscheidung des VG Augsburg vom 24.10.2023, mit der beantragte Fördermittel verweigert wurden.

Schließlich dürfen wir auf unser Seminarprogramm verweisen, welches am Ende dieses Newsletters abgedruckt ist.

Wir wünschen nutzbringende Lektüre,

Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt