Editorial

„Mehr Schwung im neuen Jahr 2026…

… ist der deutschen Bauwirtschaft zu wünschen, wobei die Zeichen dafür günstig stehen: die im letzten Jahr beschlossenen Infrastrukturpakete werden erst in diesem Jahr richtig greifen und auch der Trend im Wohnungsbau zeigt nach oben. Welchen Beitrag die Ende 2025 beschlossenen Erleichterungen bei Baugenehmigungen daran haben können, wird im ersten Beitrag dieses Newsletters durch unseren Experten RA Thorsten Krull untersucht. Dieser sogenannte „Bau-Turbo“ ist nur ein Teil der Reformen, den die Bundesregierung im letzten Herbst auf den Weg gebracht hat; unsere Kanzlei hatte dazu am 11.11.2025 ein Unternehmergespräch durchgeführt, über das wir in einem Beitrag berichten.

Ansonsten haben wir wieder etliche Urteile zusammengetragen, die für Ihre Praxis von Interesse sein könnten. Es geht unter anderem um die Fälligkeit des Werklohns in der Insolvenz bzw. im Rahmen eines Bauträgervertrages, sowie um die Frage, warum eine vorbehaltlose Zahlung von Abschlagsrechnungen kein Schuldanerkenntnis darstellt. Für Planer dürfte die Entscheidung des OLG Naumburg zu den Konsequenzen einer fehlerhaften Kostenberechnung sowie der Beitrag unserer Kollegin Nurcan Wagner zur Haftungsverteilung bei Planungsfehlern interessant sein. Von AGB-rechtlichem Interesse ist die Entscheidung des Kammergerichts zu Umlageklauseln im Bauvertrag; gleiches gilt für automatische Preisanpassungsklauseln, deren Wirksamkeit von unserer AGB-Expertin Chantal Hasselbach in einem Beitrag analysiert wird. Die Rechtsprechungsübersicht schließt mit der Besprechung einer vergaberechtlichen Entscheidung der VK Bund zum Eignungsnachweis durch die Vorlage von Referenzen ab.

Wir wünschen eine nutzbringende Lektüre und dürfen in diesem Zusammenhang auf unser Seminarangebot im ersten Halbjahr 2026 verweisen, das wir diesem Newsletter beigefügt haben. Nutzen Sie die jetzigen Wintermonate, um Ihr Wissen über das praxisrelevante Bau- und Vergaberecht auf den aktuellen Stand zu bringen.

Wir verbleiben mit den besten Wünschen für ein erfolgreiches Jahr 2026.

Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt