Eine fehlerhafte Kostenberechnung kann nachträglich korrigiert werden, jedoch stets auf den Zeitpunkt der Entwurfsplanungbezogen.

OLG Naumburg, Urteil vom 20.05.2025 – 2 U 38/24

Seit 2013 ist die Kostenberechnung am Ende der Leistungsphase 3 die einzige Berechnungsgrundlage für das Honorar von Architekten und Fachplanern in allen Leistungsphasen. Zwar sind seit der HOAI-Reform 2021 abweichende Honorarvereinbarungen möglich, in der Praxis wird aber weiterhin regelmäßig die Honorarberechnung nach HOAI vereinbart. Insbesondere Ingenieurbüros mit dem Schwerpunkt Objektüberwachung werden hierdurch deutlich schlechter gestellt als zu früheren Zeiten, als das Honorar für die LP 8 auf der Basis der Kostenfeststellung berechnet wurde.

Besonders gravierend ist das in solchen Fällen, wo der Entwurfplaner die Kosten in der Kostenberechnung viel zu niedrig angesetzt hatte. Dann stellt sich die Frage, ob eine fehlerhafte Kostenberechnung nachträglich korrigiert werden kann. In der Kommentarliteratur war diese Frage bejaht worden, nunmehr hat das OLG Naumburg dies bestätigt.
Wenn sich also im Nachhinein herausstellt, dass in der Kostenberechnung bestimmte Leistungen komplett vergessen worden waren, oder objektiv bezogen auf den Zeitpunkt der Kostenberechnung zu niedrige Baukosten ermittelt worden waren, kann die Kostenberechnung nachträglich korrigiert werden.

In dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall ging die Kostenberechnung von Baukosten von 7,5 Mio. Euro aus. Der Objektüberwacher war der Ansicht, die Kostenberechnung sei von Anfang an falsch gewesen. Seiner Auffassung nach hatte der Entwurfsplaner neben der Baustelleneinrichtung auch für die Gewerke Innenputz, Trockenbau und Malerarbeiten eine ganze Etage des geplanten Wohnkomplexes kostenmäßig „vergessen“. Dabei war es allerdings so, dass der Planer in seine korrigierten Kostenberechnung, auf die er die Neuberechnung seines Honorars gestützt hatte, die tatsächlichen Baukosten im Jahr 2020 eingestellt hatte, aber nicht diejenigen Kosten, die bezogen auf den Zeitpunkt der Erstellung der Kostenberechnung (2018) für die nach seiner Behauptung in der Kostenberechnung vergessenen Leistungen damals anzusetzen gewesen wären. Dies führte dazu, dass das Gericht die auf dieser Basis berechnete zusätzliche Honorarforderung ablehnte, wobei offensichtlich auch strittig war, ob der Entwurfsplaner überhaupt ganze Kostenblöcke vergessen hatte.

Für die Praxis ist relevant, dass nun erstmals oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zur nachträglichen Korrektur von Kostenberechnungen vorliegt. Nachdem es auf die tatsächliche Kostenentwicklung nicht ankommt, sollte der mit der Objektüberwachung beauftragte Planer möglichst zeitnah nach Auftragserteilung die Kostenberechnung überprüfen und soweit das zutrifft dem Auftraggeber mitteilen, dass die Kostenberechnung fehlerhaft ist. Noch besser wäre es, dies bereits in der Angebotsphase kommunizieren, wenn das möglich ist.