Ausgangslage – Was ist passiert?
Ein Generalunternehmer (AN) wurde mit der Errichtung eines Büro- und Ladenkomplexes beauftragt. Die Ausführungsplanung, insbesondere zur Fassadenentwässerung, stammte von einem Ingenieurbüro (I), das vom Unternehmer/Auftraggeber (AG) eingesetzt wurde. Geplant wurden HT-Rohre – entgegen brandschutzrechtlichen Anforderungen, die nicht brennbare Materialien forderten. Der AN setzte diese Planung um, ohne Bedenken anzumelden. Nach Abnahme kam es zu einem Brandereignis in den Rohren, woraufhin der Austausch gefordert wurde. Der AG verlangte Kostenvorschuss von AN und I als Gesamtschuldner. Das Landgericht hatte eine Haftungsquote von 1/3 für AN und 2/3 für I angesetzt.
Juristische Streitfrage
Zentral war die Frage, wie die Verantwortlichkeiten bei einem planungsbedingten Mangel zwischen dem ausführenden Unternehmer und dem planenden Ingenieur zu gewichten sind – insbesondere unter Berücksichtigung der Prüf- und Hinweispflichten des Unternehmers sowie eines etwaigen Mitverschuldens des AG gemäß § 254 BGB.
Wie wurde entschieden?
Praxishinweis
Das Urteil bestätigt, dass Unternehmer nicht blind auf die vom AG beigestellte Planung vertrauen dürfen. Auch wenn ein Planungsfehler vorliegt, bestehen weiterhin eigenständige Prüfungs- und Hinweispflichten. Wird gegen diese verstoßen, kann eine hälftige Haftungsverteilung sachgerecht sein – selbst dann, wenn der Planer den Hauptfehler zu verantworten hat.
Für die Praxis bedeutet dies: Sorgfältige Planungsprüfung und Dokumentation etwaiger Bedenken sind unerlässlich, um das Haftungsrisiko zu minimieren.