Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines selbstständigen Dachdecker- und Zimmerermeisters (Schuldner). Der Schuldner führte die Arbeiten aus und stellte Abschlags- sowie eine Schlussrechnung, die eine offene Restforderung auswies, welche dieser gerichtlich geltend machte. Seine Auftraggeberin rügte im Prozess Mängel und ausstehende Restleistungen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme, die Mängel der Werkleistung des Schuldners ergab, lehnte der Kläger als Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Vertrags ab. Das Landgericht wies die Klage auf restlichen Werklohn als unbegründet ab, da der Anspruch nicht fällig sei. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen, da die Klage wegen der fehlenden Abnahme derzeit unbegründet sei.
Die zentrale juristische Frage, die der BGH zu klären hatte, war, ob ein Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners für vorinsolvenzlich erbrachte, aber mangelhafte und nicht abgenommene Leistungen im Insolvenzverfahren fällig wird. Dies betrifft insbesondere die Auslegung und Anwendung von § 103 InsO (Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen) in Verbindung mit § 641 BGB (Fälligkeit der Vergütung beim Werkvertrag). Das Berufungsgericht hatte die Fälligkeit verneint, da die Werkleistung nicht abgenommen und auch nicht abnahmereif gewesen sei und die Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters kein die Fälligkeit begründendes Abrechnungsverhältnis schaffe.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat stellte klar, dass der Vergütungsanspruch für vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistungen des Schuldners unabhängig von einer Abnahme der Werkleistung durchgesetzt werden kann. Die Kernaussagen des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der BGH betont, dass diese insolvenzrechtliche Regelung dazu dient, dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu eröffnen, die Vergütung für vorinsolvenzlich erbrachte Leistungen zur Masse zu ziehen, ohne den Vertrag insgesamt erfüllen zu müssen und die damit verbundenen Risiken einzugehen.
Praxishinweis:
Das Urteil stärkt die Position des Insolvenzverwalters. Er kann nunmehr Vergütungsansprüche für vorinsolvenzlich erbrachte, auch mangelhafte, aber teilbare Werkleistungen geltend machen, ohne dass eine Abnahme erfolgt sein muss oder die Erfüllung des Gesamtvertrages gewählt werden muss. Dies vereinfacht die Massemehrung und beschleunigt die Abwicklung. Es ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert ist, was eine genaue Bewertung der erbrachten Leistung erfordert.