Insolvenzverfahren: Fälligkeit des Werklohns ohne Abnahme!

Ist eine Werkleistung teilbar, setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erbrachten Teil der Leistung aufgrund der insolvenzrechtlichen Modifikationen keine Abnahme dieser Teilleistung voraus.

Weist die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung Mängel auf, ist der auf diese Teilleistung entfallende Vergütungsanspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert.

BGH, Urteil vom 17.07.2025 – IX ZR 70/24

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines selbstständigen Dachdecker- und Zimmerermeisters (Schuldner). Der Schuldner führte die Arbeiten aus und stellte Abschlags- sowie eine Schlussrechnung, die eine offene Restforderung auswies, welche dieser gerichtlich geltend machte. Seine Auftraggeberin rügte im Prozess Mängel und ausstehende Restleistungen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme, die Mängel der Werkleistung des Schuldners ergab, lehnte der Kläger als Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Vertrags ab. Das Landgericht wies die Klage auf restlichen Werklohn als unbegründet ab, da der Anspruch nicht fällig sei. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen, da die Klage wegen der fehlenden Abnahme derzeit unbegründet sei.

Die zentrale juristische Frage, die der BGH zu klären hatte, war, ob ein Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners für vorinsolvenzlich erbrachte, aber mangelhafte und nicht abgenommene Leistungen im Insolvenzverfahren fällig wird. Dies betrifft insbesondere die Auslegung und Anwendung von § 103 InsO (Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen) in Verbindung mit § 641 BGB (Fälligkeit der Vergütung beim Werkvertrag). Das Berufungsgericht hatte die Fälligkeit verneint, da die Werkleistung nicht abgenommen und auch nicht abnahmereif gewesen sei und die Erfüllungsablehnung des Insolvenzverwalters kein die Fälligkeit begründendes Abrechnungsverhältnis schaffe.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat stellte klar, dass der Vergütungsanspruch für vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistungen des Schuldners unabhängig von einer Abnahme der Werkleistung durchgesetzt werden kann. Die Kernaussagen des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Teilbarkeit der Leistung: Der BGH bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei teilbaren Leistungen zu einer Aufspaltung des gegenseitigen Vertrags führt. Eine mangelhafte Leistung ist dabei nur teilweise – im Umfang der Mängelfreiheit – erbracht. Die Mangelhaftigkeit steht der Teilbarkeit nicht entgegen, wenn sich der Wert der mangelfrei erbrachten Teilleistung objektiv bestimmen lässt.
  • Fälligkeit ohne Abnahme: Ist eine Werkleistung teilbar, setzt die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für den vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Teil der Leistung keine Abnahme dieser Teilleistung voraus. Dies ergibt sich aus den insolvenzrechtlichen Modifikationen durch §§ 103, 105 InsO. Es ist insolvenzrechtlich unerheblich, dass materiell-rechtlich kein Abrechnungsverhältnis entsteht.
  • Minderung um Mängelbeseitigungskosten: Weist die vorinsolvenzlich erbrachte Teilleistung Mängel auf, ist der auf diese Teilleistung entfallende Vergütungsanspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert, soweit die Mängel in den Verantwortungsbereich des Schuldners fallen. Die Insolvenzmasse erhält den Wert der erbrachten Teilleistung abzüglich dieser Kosten.

Der BGH betont, dass diese insolvenzrechtliche Regelung dazu dient, dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu eröffnen, die Vergütung für vorinsolvenzlich erbrachte Leistungen zur Masse zu ziehen, ohne den Vertrag insgesamt erfüllen zu müssen und die damit verbundenen Risiken einzugehen.

Praxishinweis:

Das Urteil stärkt die Position des Insolvenzverwalters. Er kann nunmehr Vergütungsansprüche für vorinsolvenzlich erbrachte, auch mangelhafte, aber teilbare Werkleistungen geltend machen, ohne dass eine Abnahme erfolgt sein muss oder die Erfüllung des Gesamtvertrages gewählt werden muss. Dies vereinfacht die Massemehrung und beschleunigt die Abwicklung. Es ist jedoch zu beachten, dass der Anspruch von vornherein um die Mängelbeseitigungskosten gemindert ist, was eine genaue Bewertung der erbrachten Leistung erfordert.