Keine Abnahme erfolgt: Wann beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche?

Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt auch ohne Abnahme des Werks zu laufen, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2023 – 4 U 18/23
(Nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.05.2024 – VII ZR 225/23 (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen))

Ein Bauherr (Klägerin) und der beklagte Architekt (Beklagter) waren durch zwei Architektenverträge verbunden. Der Bauherr kündigte beide Verträge fristlos wegen zahlreicher technischer Pflichtverletzungen und Mängel. Eine Abnahme war nicht erfolgt. Im Kündigungsschreiben brachte der Bauherr zum Ausdruck, dass er kein Vertrauen mehr in den Architekten habe, und erklärte, dass mit dessen Mithilfe die Objekte nicht mehr zu einem vernünftigen Ergebnis geführt werden könnten. Zudem erteilte der Bauherr ein Baustellenverbot, forderte die Herausgabe sämtlicher Zugangsmittel und Originalunterlagen und kündigte an, ein anderes Planungsbüro zu beauftragen und die entstandenen Mehrkosten sowie Schadensersatz beim Architekten geltend zu machen. Diese Kündigung erfolgte am 15.06.2016. Seine Schadensersatzansprüche machte der Bauherr aber erst in 2022 gerichtlich geltend. Der Architekt erhob daraufhin die Einrede der Verjährung. Das zunächst angerufene Landgericht Hamburg wies die Klage wegen Verjährung ab.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Hamburg bestätigte die Abweisung der Klage wegen eingetretener Verjährung. Zwar beginne die Verjährungsfrist für Mängelansprüche grundsätzlich mit der Abnahme. Dieses Erfordernis entfällt jedoch ausnahmsweise, wenn das ursprüngliche Erfüllungsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Ein Abrechnungsverhältnis entsteht, wenn der Auftraggeber endgültig keine weiteren Leistungen mehr vom Auftragnehmer erwartet und eine vollständige Abrechnung des Vertragsverhältnisses wünscht.

Die Kündigung allein reicht hierfür nicht aus. Im vorliegenden Fall ergab die Auslegung des Kündigungsschreibens jedoch den unbedingten Willen des Bauherrn, keine Erfüllung mehr zu wünschen. Dies wurde manifestiert durch das Baustellenverbot, das Herausgabeverlangen von Schlüsseln und Unterlagen, die Ankündigung, ein anderes Unternehmen zu beauftragen, sowie die Geltendmachung von auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzansprüchen. Diese Umstände führten zum Übergang in ein Abrechnungsverhältnis mit dem Zugang des Kündigungsschreibens am 15.06.2016. Mit diesem Übergang begann die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu laufen, weshalb die erst später eingereichte Klage verjährt war.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Figur des Abrechnungsverhältnisses als Abnahmesurrogat zur Begründung des Verjährungsbeginns anerkennt. Für Auftraggeber ist diese Entscheidung von großer praktischer Relevanz, da sie zeigt, dass die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche auch ohne formelle Abnahme beginnen kann.

Entscheidend ist hierfür die eindeutige Ablehnung der weiteren Erfüllung durch den Auftragnehmer. Bauherren, die einem Unternehmer wegen schwerwiegender Mängel das Vertrauen entziehen und ihm durch Maßnahmen wie Baustellenverbote, Herausgabe von Zugangsmitteln und das unbedingte Verlangen von Schadensersatz die weitere Tätigkeit faktisch unmöglich machen, müssen damit rechnen, dass das Gericht einen Übergang in ein Abrechnungsverhältnis annimmt.

Es ist jedoch anzumerken, dass die dogmatische Grundlage des Abrechnungsverhältnisses kritisch gesehen wird, da sie das gesetzliche Prinzip der Abnahme als Dreh- und Angelpunkt des Werkvertragsrechts untergräbt. Kritiker merken an, dass die vom BGH angenommene „Patt-Situation“ in vielen Fällen nicht entsteht, da die Geltendmachung von Gestaltungsrechten wie Schadensersatz oder Minderung nur bei deren Berechtigung den Erfüllungsanspruch ausschließt. Ungeachtet dieser dogmatischen Bedenken sollte jeder Bauherr, der dem Unternehmer nach Kündigung oder Leistungsverweigerung keine Chance zur Nachbesserung mehr geben will, schnell handeln und seine auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche innerhalb der fünfjährigen Frist gerichtlich geltend machen, um einer möglichen Verjährung vorzubeugen.