Der Besteller hat Leistungen eines Unternehmers entgegengenommen und darauf „vorbehaltlos“ und ohne Abzüge Zahlungen geleistet. Der Unternehmer sah hierin ein Anerkenntnis hinsichtlich der Leistungserbringen und versuchte, seine spätere Schlussforderung allein auf das Anerkenntnis – und ohne Begründung der erbrachten Leistungen im Übrigen – zu stützen. Der Besteller berief sich darauf, dass die Abschlagszahlung ohne Zugeständnis hinsichtlich der Richtigkeit oder Höhe der Forderung geleistet worden sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Naumburg stellte klar, dass eine vorbehaltlose Zahlung nicht ohne weiteres ein Schuldanerkenntnis begründe. Eine Zahlung ohne Vorbehalt sei zwar ein Indiz dafür, dass der Schuldner die Forderung akzeptiert — sie entfalte jedoch nicht zwangsläufig materielle Rechtswirkungen wie ein Anerkenntnis. Insbesondere fehle es bei bloßer Zahlung häufig an dem erforderlichen „besonderen Anlass“, der einem Schuldanerkenntnis üblicherweise innewohnt. Denn ein Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass vorher ein Zweifel oder Streit über die Schuld bestand. Die Zahlung allein reicht dafür nicht aus.
Praxishinweis
In der Korrespondenz von Bauvertragsparteien findet sich in vielfacher Hinsicht der Begriff des „Anerkenntnisses“. Häufig ist damit die Konstellation gemeint, dass die eine Seite bestimmte Umstände unstreitig stellt. Davon zu unterscheiden ist aber der juristische Begriff des „Schuldanerkenntnisses“, mit dem die Parteien bewusst ein eigenständiges Schuldverhältnis begründen wollen, sei es um die Beweisbarkeit der Forderung zu erleichtern, oder auch um ganz abstrakt Rechtsklarheit für ein Rechtsverhältnis zu schaffen, ohne Rücksicht auf die eigentliche Berechtigung der Forderung, die streitig sein mag.
So stellt bspw. die Rechnungsprüfung des Auftraggebers für ungekürzte Positionen regelmäßig kein Anerkenntnis dar, dass die Forderungen auch berechtigt sind, sondern nur die vorläufige Information, dass die abgerechnete Teilleistung bis dahin unstreitig ist. Ebenso verhält es sich regelmäßig mit der anschließenden Zahlung des ermittelten Saldos.