Die Bundesregierung hat am 19.06.2025 einen Gesetzentwurf zur Beschleunigung von Bauvorhaben auf den Weg gebracht. Damit sollen zentrale Vorschriften im Baugesetzbuch (BauGB) reformiert werden.
Seit April 2025 werden in Deutschland sog. Commercial Courts an den Oberlandesgerichten eingeführt, bislang in Berlin, Stuttgart, Hamburg, Düsseldorf, Bremen und Frankfurt. Weitere Standorte in Bayern, Niedersachsen und Sachsen sollen folgen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 25.03.3035 in einer seit langem erwarteten Entscheidung ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
1. Eine Klausel, wonach für den Vertrag die unter einer Internetadresse abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen, kann wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sein.
Nach der Kündigung eines Bauvertrages durch den Auftragnehmer wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB hat der Auftragnehmer das Recht, etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung zu beseitigen, oder aber auch die Beseitigung der Mängel abzulehnen, weil keine Sicherheit geleistet wurde. Einer erneuten Fristsetzung („Kündigung der Mangelbeseitigung“) bedarf es nicht.
Das Nachtragsangebot nach § 650 b Abs. 1 Satz 2 BGB muss den Besteller in die Lage versetzen, die auf ihn im Falle einer Beauftragung zukommenden Zusatzkosten wenigstens annähernd abzuschätzen.
Die Bezugnahme auf ein Sicherungskonzept mit konkreten Vorgaben in einer Leitungsposition ist vorranging vor der allgemeinen Vorgabe, alle erforderlichen Sicherungsleistungen seien durch den AN zu planen, kalkulieren und in die Leistungspositionen einzurechnen.
Auch unterhalb der üblichen Aufgreifschwelle von 10 % zum nächsthöheren Angebot kann der öffentliche Auftraggeber eine Preisprüfung nach § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A durchführen, wenn andere Anhaltspunkte für ein unangemessen niedriges (Gesamt-) Angebot vorliegen.
Im Hinblick auf § 122 Abs. 3 GWB ist ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich dazu verpflichtet, die durch eine Präqualifikation erbrachten Eignungsnachweise zu akzeptieren. Das Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen und das AVPQIHK sind amtliche Präqualifikationssysteme im Sinne des § 122 Abs. 3 GWB sind.
Damit der Zugang eines Schriftstücks nachgewiesen werden kann, reicht der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens nebst Sendungsverlauf nicht aus. Vielmehr bedarf es auch der Vorlage des Auslieferungsbelegs.
1. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, hat sich das Verwaltungsgericht bei der Rechtmäßigkeitsprüfung darauf zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder gegebenenfalls ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt.
Mit dem Beginn der Sommermonate rückt ein altbekanntes, aber rechtlich sensibles Thema wieder in den Fokus: Täuschungsalarme durch Insektenbefall in Brandmeldeanlagen (BMA). Besonders in sozialen Einrichtungen wie Pflegeheimen, Kliniken oder Kindergärten häufen sich in der warmen Jahreszeit Fehlalarme, weil kleinste Insekten in die Sensorkammern optischer Rauchmelder eindringen.
Gemäß § 13 Abs. 5 beginnt nach Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist endet. Fraglich ist allerdings, was rechtlich passiert, wenn keine Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten stattfindet, wie dies weitaus überwiegend der Fall ist.
Die Frage, wann die Freigabe von Ausführungsplänen oder anderen auftragnehmerseitigen Unterlagen durch den Auftraggeber als konkludente Anordnung einer geänderten Leistung im Sinne des Bauvertragsrechts (insbesondere § 2 Abs. 5 VOB/B) zu werten ist, bleibt ein Dauerthema in der Baupraxis und Rechtsprechung.