§ 36a BauGB die Möglichkeit, ihre Zustimmung unter der Bedingung zu erteilen, dass der Vorhabenträger sich verpflichtet, bestimmte städtebaulichen Anforderungen einzuhalten.
Ob der Gesetzesentwurf, der im Herbst dieses Jahres im Bundestag beschlossen werden soll, die erhoffte Beschleunigung bringt, bleibt abzuwarten. Zwar wird im Rahmen des neuen § 34 Abs. 3a BauGB die Möglichkeit eingeführt, von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung abweichen zu können, also von einer zentralen Regelung, deren Anwendung und Auslegung für viele Rechtsstreitigkeiten und damit für Verzögerungen im Genehmigungsverfahren sorgt. Allerdings wird mit dem Vorbehalt der Würdigung nachbarlicher Interessen und öffentlicher Belange wiederum auf unbestimmte Rechtsbegriffe Bezug genommen, was neues Streitpotenzial befürchten lässt und die Frage aufwirft, ob, wie und wann Nachbarn und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Was soll bspw. gelten, wenn umfangreiche umweltrechtliche Gutachten erforderlich sind, deren Erstellung mehrere Monaten dauert? Wann stehen Flächen im Außenbereich mit denen im Innenbereich in einem räumlichen Zusammenhang?
Ähnliches gilt auch für die Option der Gemeinde, ihre Zustimmung unter Bedingungen zu stellen. Hier ist fraglich, welcher Gestaltungspielraum der Gemeinde in welchem Ausmaß und auf welcher rechtlichen Grundlage außerhalb von Bebauungsplanverfahren und den Regelungen der §§ 31, 34, 35 BauGB überhaupt noch zugestanden wird und wie dies verfahrensrechtlich umgesetzt werden soll. Werden Auflagen in der Baugenehmigung erteilt? Sollen städtebauliche Verträge abgeschlossen werden?
Dies alles ist noch unklar, sodass momentan Zweifel daran erlaubt sein dürfen, ob der gewünschte Beschleunigungseffekt tatsächlich eintreten wird; es bleibt zu hoffen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren diesbezüglich Konkretisierungen erfolgen.
Thorsten Krull
Rechtsanwalt