Editorial

Wird der beschlossene Bauturbo auch wirklich zünden …

… fragen sich nicht nur die vielen Bauwilligen im Lande, sondern auch die Bauwirtschaft. Auf den ersten Blick versprechen die zur Vereinfachung von Planungs- und Genehmigungsverfahren vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen in der Tat eine Beschleunigung. Der Teufel steckt aber – wie so häufig – im Detail. Lesen Sie im ersten Artikel dieses Newsletters die Kurzanalyse unseres Experten für das öffentliche Baurecht, Herrn RA Thorsten Krull. Dieser setzt sich im Anschluss daran mit der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berliner Sanierungsausgleichsabgabe auseinander, die leider (noch) nicht die erhoffte Rechtssicherheit gebracht hat. Des Weiteren besprechen wir in diesem Newsletter wieder aktuelle obergerichtliche Entscheidungen zum privaten Baurecht. So haben sich der BGH und das OLG Celle in jüngsten Urteilen zur Anwendung des § 650d (Voraussetzungen der Einstweiligen Verfügung) und § 650f BGB (Kündigungsfolgen) geäußert. Das OLG Düsseldorf lässt in einem Urteil vom 27.03.2025 auch bei der kalkulatorischen Preisfortschreibung eine Schätzung der Nachtragsvergütung zu. Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig kann die Verjährung erst dann neu beginnen, wenn Mangelbeseitigungsarbeiten abgenommen worden sind. Aus dem Bauvergaberecht besprechen wir zwei interessante VK-Entscheidungen zum Thema Mischkalkulation und zur Frage, welche Arten der Präqualifikation vom Auftraggeber anzuerkennen sind.

Für die Bauwirtschaft von Interesse dürfte auch die Einrichtung sog. „Commercial Courts“ bei den Oberlandesgerichten sein, die von den Parteien einer baurechtlichen Streitigkeit direkt angerufen werden können, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Lesen Sie dazu unseren Beitrag am Ende des Newsletters, der die Vorteile dieses neuen Rechtszuges beschreibt. Wer als Errichter von sicherheitstechnischen Anlagen tätig ist, den dürfte schließlich der Beitrag unserer Expertin, Frau RA’in Chantal Hasselbach, interessieren, die sich mit der Haftung im Falle von Täuschungsalarmen bei Brandmeldeanlagen auseinandersetzt, die durch Insektenbefall ausgelöst werden.

Wer sich im zweiten Halbjahr 2025 im Baurecht weiterbilden möchte, dem sei ein Blick in unseren Seminarkalender geraten, den wir diesem Newsletter beigefügt haben.

Wir wünschen eine nutzbringende Lektüre!

Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt