Das OLG Schleswig hat mit Urteil vom 12.02.2025 – 12 U 9/23 hierzu entschieden, dass wenn keine Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten durchgeführt wird, auch keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird. Es ist also nicht so, dass für diese Mangelbeseitigungsarbeiten aufgrund der fehlenden Abnahme eine unbegrenzte Verjährungsfrist gilt.
Zu beachten ist allerdings, dass ein Auftragnehmer, der Mangelbeseitigungsarbeiten von nicht unerheblichem Umfang ausführt, damit gegebenenfalls das Vorhandensein des Mangels anerkennt. Ein Anerkenntnis führt aber gemäß § 212 BGB dazu, dass die Verjährungsfrist für den beseitigten Mangel komplett neu beginnt (BGH, Urteil vom 18.01.1990 – VII ZR 260/88). Relevant ist das, wenn durch die durchgeführten Mangelbeseitigungsarbeiten die tatsächliche Ursache des Mangels nicht behoben wurde bzw. sich später die gleichen Mangelsymptome an anderer Stelle zeigen.
Hendrik Bach
Rechtsanwalt