Kündigung nach § 650f BGB: Was sind die Folgen?

Nach der Kündigung eines Bauvertrages durch den Auftragnehmer wegen Nichtleistung einer Bauhandwerkersicherung gemäß § 650 f BGB hat der Auftragnehmer das Recht, etwaige Mängel der bis zur Kündigung erbrachten Leistung zu beseitigen, oder aber auch die Beseitigung der Mängel abzulehnen, weil keine Sicherheit geleistet wurde. Einer erneuten Fristsetzung („Kündigung der Mangelbeseitigung“) bedarf es nicht.

Lehnt der Auftragnehmer die Mangelbeseitigung ab, ist die Vergütung ausgehend von der vereinbarten Vergütung anhand der Anteile zu kürzen, die auf die mangelhafte Leistung entfallen. Auf die tatsächlich erforderlichen Kosten der Mangelbeseitigung kommt es hingegen nicht an (Änderung der Rechtsprechung).

BGH, Urteil vom 16.04.2025 – VII ZR 236/23

Sachverhalt

Ein Unternehmer war mit der Herstellung eines WDVS beauftragt. Der Auftragnehmer war bis auf einige Restleistungen mit den Arbeiten fertig, als der Auftraggeber die letzte Rechnung nicht mehr zahlte. Eine verlangte Sicherheit nach § 650f BGB wurde nicht geleistet. Daraufhin kündigte der Unternehmer zunächst den Bauvertrag und anschließend auch noch „die Mangelbeseitigung“. Er verlangte eine Vergütung in Höhe von rund € 7.900,00, von denen er € 6.200,00 zugesprochen bekam. Rund € 1.700,00 wurden vom Landgericht wegen der vorhandenen Mängel abgezogen. Den Abzugsbetrag hat das OLG anhand der voraussichtlich für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten geschätzt.

Der Unternehmer war mit dem Abzug nicht einverstanden, und legte die vom OLG zugelassene Revision ein. Scheinbar war die Argumentation, dass der Unternehmer durch die nicht erfolgte Mangelbeseitigung keine Kosten erspart habe, und ihm deshalb der volle Werklohn zustehen müsse. Im Kern ging es also um die Frage, ob trotz der Tatsache, dass der Unternehmer aufgrund der nicht geleisteten Sicherheit zur Verweigerung der Mangelbeseitigung berechtigt war trotzdem ein Abzug zulässig ist, und wenn ja in welcher Höhe.

Der BGH erklärt zunächst, dass es einer weiteren „Kündigung der Mangelbeseitigung“ nicht bedarf. Hierzu hatte etwa das OLG Karlsruhe eine andere Auffassung vertreten.

Der BGH bestätigt, dass dem Auftragnehmer in Falle von Mängeln nicht die volle Vergütung zustehe. Vielmehr müsse der „mangelbedingte Minderwert“ abgezogen werden.

Der BGH hatte in früheren Entscheidungen erklärt, dass die Vergütung in solchen Fällen regelmäßig um diejenigen Kosten zu kürzen sei, die notwendig sind, um die Mängel beseitigen zu lassen. Genau das hatte das OLG Düsseldorf gemacht. Jetzt schreibt der BGH, dass hieran nicht festgehalten werde.

Richtig sei es vielmehr, den Vergütungsanspruch „um den auf den Mangel entfallenden Wertanteil der Vergütung zu kürzen“. Eine Schätzung des Kürzungsbetrags anhand der voraussichtlich erforderlichen Mangelbeseitigungskosten komme nur dann in Betracht, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass diese den auf die mangelhafte Leistung entfallenden Vergütungsanteilen im Wesentlichen entsprechen.

Wie diese Ermittlung des mangelbedingten Minderwertes im Verhältnis zur vereinbarten Vergütung genau erfolgen soll, schreibt der BGH nicht. Klar scheint jedenfalls, dass wenn eine relativ geringe Vergütung vereinbart worden ist, der Anteil der vorhandenen Mängel entsprechend geringer zu bewerten sein dürfte, als die tatsächlich erforderlichen Kosten der Mangelbeseitigung. Ebenso bleiben bei diesem Ansatz zwischenzeitlich erfolgte Preissteigerungen unberücksichtigt, weil auf die damals vereinbarte Vergütung abgestellt wird.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Es müsse festgestellt werden, wie hoch der „mangelbedingte Minderwert” der ausgeführten Leistung sei.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes berücksichtigt angemessen die Interessen von Auftragnehmern und Auftraggebern. Für eine mangelhafte Leistung kann nicht die volle Vergütung verlangt werden, andererseits kann ein Auftraggeber, der die geschuldete Sicherheit nicht leistet, nicht erwarten, dass er die Vergütung des Unternehmers um die tatsächlichen Kosten der Mangelbeseitigung kürzen darf. Tendenziell ist diese Änderung der Rechtsprechung für den Auftragnehmer günstig. Allerdings dürfte die Ermittlung des mangelbedingten Minderwertes die Sachverständigen vor Probleme stellen. Möglicherweise kann die Zielbaummethode angewandt werden, wobei deren Ergebnisse stark von subjektiven Einschätzungen, die in die Bewertungsmatrix einfließen, abhängen.

Hendrik Bach
Rechtsanwalt