Gemäß DIN EN 54-7 sind optische Rauchmelder durch feinmaschige Gitter gegen das Eindringen von Fremdkörpern geschützt. Dennoch lässt sich ein vollständiger Schutz gegen Insekten technisch nicht gewährleisten, da die Zugangsöffnungen für Rauchpartikel nicht beliebig verengt werden dürfen. Die Norm selbst weist darauf hin, dass ein Restrisiko verbleibt. Täuschungsalarme dieser Art sind daher systemimmanente Phänomene – ein Aspekt, der in der vertraglichen Risikoverteilung mitgedacht werden muss.
Eine Haftung des Errichters kommt nur in Betracht, wenn die Anlage nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht (z. B. ungeeigneter Meldertyp, falscher Montageort) oder wenn über das Risiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, sprich eine technische Empfehlung unterlassen wurde (z. B. keine Aufklärung über Mehrsensoralternativen oder Zweimeldungsabhängigkeit nach DIN VDE 0833-2).
Ist die Installation fachgerecht erfolgt und wurde der Betreiber auf mögliche Falschalarmursachen hingewiesen, scheidet eine Verantwortlichkeit in aller Regel aus.
Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Brandmeldeanlage verantwortlich – dies ergibt sich ausdrücklich aus DIN VDE 0833-1:2014-10, Abschnitt 5.1, sowie DIN VDE 0833-2:2022-06, Abschnitt 9.7. Zu dieser Verantwortung gehört insbesondere, vermeidbare äußere Einflüsse zu unterbinden, die zu Täuschungsalarmen führen können. Dazu zählen vor allem geeignete Schutzmaßnahmen gegen Insektenbefall, wie
Diese Maßnahmen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik, die zur Sicherstellung eines störungsfreien Anlagenbetriebs erforderlich sind. Werden sie unterlassen, kann dies als Verletzung der Betreiberpflichten gewertet werden – mit der Folge einer möglichen vollumfänglichen Haftung für Täuschungsalarme durch Insekten, insbesondere wenn dadurch Folgekosten wie Feuerwehreinsätze oder Interventionsmaßnahmen ausgelöst werden. Ein Mitverschulden anderer Beteiligter – etwa von Errichtern, Instandhaltern oder der NSL – kommt nur dann in Betracht, wenn diese nachweislich gegen eigene vertragliche oder normative Pflichten verstoßen haben oder wenn ihnen die Wahrnehmung der o.a. Betreiberpflichten ausdrücklich vertraglich übertragen wurden (z.B. in Ergänzung eines Instandhaltungsvertrages).
Die NSL ist lediglich für die sachgerechte Bearbeitung eingehender Alarme zuständig – nicht für deren technische Entstehung. Eine Haftung der NSL scheidet aus, solange die Alarmbearbeitung ordnungsgemäß nach Maßnahmenplan erfolgt. Eine vertragliche Freizeichnung für Täuschungsalarme ist daher nicht nur entbehrlich, sondern könnte – im AGB-Kontext – sogar als intransparent oder überraschend gewertet werden.
Fazit: Die rechtliche Verantwortung für Täuschungsalarme durch Insektenbefall liegt in aller Regel nicht bei der NSL oder dem Errichter, sondern – bei normgerechter Technik – im Einflussbereich des Betreibers. Um Haftungsrisiken zu minimieren, empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung zur Risikozuordnung und Kostentragung. Bei Interesse stellen wir Ihnen gerne eine wirksame und praxiserprobte Vertragsklausel zur Verfügung.