2. Das ist der Fall, wenn sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine dynamische Verweisung darstellt, mit der nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der Internetadresse hinterlegten Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden sollen, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig vom Verwender unter der Adresse in das Internet eingestellt werden.
BGH, Urteil vom 10.07.2025 – III ZR 59/24
In der Entscheidung des 3. Senates des BGH ging es nicht um Baurecht, sondern um einen DSL-Vertrag.
In dem Angebot auf Abschluss des DSL-Vertrages hieß es: „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.1n.de/agb).“
Kläger war ein Verbraucherverband, der mit der Klage erreichen wollte, dass das Telekommunikationsunternehmen diese Klausel (und noch weitere Klauseln aus den AGB) so nicht weiterverwenden darf. Das Oberlandesgericht hatte der Klage bezüglich dieses Punktes stattgegeben. Der BGH wies die Revision hiergegen zurück.
Der Verbraucherverband hatte zunächst argumentiert, dass es bei der Übersendung von Angeboten per Briefpost, die auch per Brief zurückgeschickt werden sollten überhaupt nicht zulässig sei, auf im Internet hinterlegte Geschäftsbedingungen zu verweisen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme sei für den Verbraucher unzumutbar erschwert.
Soweit aus dem Urteil ersichtlich, hat der BGH sich mit diesem Argument nicht beschäftigt, sondern darauf abgestellt, dass sich der Hinweis auf die im Internet abrufbaren AGB entweder auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden AGB beziehen könnte, oder aber auch auf in Zukunft unter dem angegebenen Link abrufbare geänderte AGB.
Eine verwenderfeindliche Auslegung führe im vorliegenden Fall zu der Auslegung, dass die Klausel es der Beklagten ermöglicht, Änderungen ihrer Vertragsbedingungen – seien sie noch so umfangreich – allein durch die Einstellung in das Internet in bereits bestehende Verträge einzubeziehen. Zwar ließe sich die Klausel auch in der Weise verstehen, dass ausschließlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der angegebenen Internetadresse hinterlegte Fassung der Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden soll. Mangels Herstellung des Bezugs zu einer bestimmten Fassung der Vertragsbedingungen sei ein solches Verständnis aber nicht zwingend.
Damit verstoße die Vertragsklausel gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 2 BGB.
Der Verweis auf im Internet hinterlegte AGB muss sich auf eine bestimmte Fassung dieser AGB beziehen (z. B. “unsere AGB Stand Juli 2025” sind unter folgendem Link abrufbar“).
Ferner muss darauf geachtet werden, dass auf der Internetseite nicht nur die aktuellen AGB hinterlegt werden, sondern auch frühere Fassungen, damit ein Kunde, wenn er 2 Jahre oder 5 Jahre später nachschauen will, was z. B. für eine Kündigungsfrist gilt, diese damals im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden AGB auf der Internetseite finden kann. Der BGH äußert sich zwar zu dieser Frage nicht, aber man wird davon ausgehen können, dass die in den Vertrag einzubeziehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abrufbar sein müssen, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt, jedenfalls wenn es um Dauerschuldverhältnisse oder längerfristige vertragliche Beziehungen geht, so wie dies im Baurecht regelmäßig der Fall ist.