Bauherr muss Planer nicht bei Mangelbeseitigung mitwirken lassen

Bei im Bauwerk realisierten Mängeln besteht kein Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers gegen den planenden Architekten, sondern ein Schadensersatzanspruch. Teil dieses (einheitlichen) Schadensersatzanspruchs sind die Kosten für Planung und Beaufsichtigung der Mängelbeseitigungsarbeiten.

Der Auftraggeber ist nicht gehalten, den Architekten für die Beaufsichtigung von Mängelbeseitigungsarbeiten “heranzuziehen”. Er muss nämlich befürchten, dass der für den Mangel verantwortliche Architekt die Mängel lediglich kaschiert oder in sonstiger Weise dafür Sorge trägt, dass die “Mängelbeseitigung” möglichst günstig ausfällt.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2022 – 22 U 67/21, erst jetzt veröffentlicht)

Ein Architekt erstellt eine fehlerhafte Treppenplanung. Nachdem dies zu einem relativ späten Zeitpunkt der Ausführung von elf mehrgeschossigen Häusern entdeckt wird, fallen Sanierungskosten in Höhe von rund 350.000 € an. Dazu gehören auch Nebenkosten.

Der Auftraggeber hatte den Architekten (erfolgreich) aufgefordert, eine Sanierungsplanung zu erstellen, ihn aber nicht mit der Ausschreibung, Vergabe und Überwachung der Sanierungsarbeiten betraut. Der Architekt wendet ein, er hätte Gelegenheit erhalten müssen, sich an der Schadensbehebung zu beteiligen, indem er die Bauleitung übernimmt.

Außerdem meint der Architekt, die Baufirma hätte den Planungsfehler vor dem Einbau der Treppen entdecken müssen, und der Bauherr selbst hätte – nachdem die ersten Treppen eingebaut waren – ebenfalls eine Überprüfung vornehmen müssen. Dies müsse dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch des Bauherrn zu kürzen sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht weist alle Argumente des Architekten zurück. Die ausführende Firma sei zwar gegenüber dem Bauherrn verpflichtet gewesen, Bedenken anzumelden. Es sei aber nicht vom Bauherrn zu vertreten, wenn dies nicht geschehe. Das ist richtig, weil den Bauherrn gegenüber dem Architekten eben keine Prüfungs- und Bedenkenpflicht trifft.

Der Bauherr sei auch nicht verpflichtet, nach jedem Arbeitsschritt vor Ort Kontrollen durchzuführen, um Planungsfehler möglichst schnell zu entdecken.

Ebenso wenig müsse der Bauherr dem Architekten Gelegenheit geben, an der Sanierungsplanung sowie an der Ausschreibung, Vergabe und Überwachung der Sanierungsarbeiten mitzuwirken. Das Gericht begründet das damit, dass in dem Augenblick, wo aufgrund eines Planungsfehlers am Bauwerk ein Mangel entstanden ist, ein Schadensersatzanspruch bestehe. Hierbei handele es sich um einen Geldanspruch, und der Auftraggeber sei nicht verpflichtet, den Architekten an der Schadensbehebung zu beteiligen.

Praxishinweis

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf entspricht der herrschenden Meinung. Trotzdem bestehen bei vielen Planern hierüber immer noch falsche Vorstellungen. Ebenso wie der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall dem Schadensverursacher nicht die Möglichkeit geben muss, den Schaden selbst reparieren, muss ganz allgemein ein Geschädigter nicht dem Schadensverursacher die Chance geben, durch eigene Beiträge die Kosten möglichst gering zu halten. Das ist manchmal ärgerlich, aber die geltende Rechtslage.

Auch wenn der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, dem Architekten die Mitwirkung zu gestatten, ist dies aus Gründen der Kostenminderung häufig sinnvoll. Der Architekt muss sich mit seiner Pflichtversicherung absprechen, und dafür sorgen, dass seine Mitwirkung nicht als Anerkenntnis des Planungsmangels interpretiert wird.