Editorial

Die Masche mit dem Widerruf …

… hat sich in Verbraucherkreisen mittlerweile herumgesprochen. Denn was kann es besseres geben, als Handwerkerleistungen umsonst zu bekommen? Aus unserer Sicht ist es deshalb höchste Zeit, dass sich die Baubranche schlau macht und private Auftraggeber beim Abschluss von Verträgen über deren gesetzliches Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt.

Aus diesem Grunde haben wir die gesetzlichen Voraussetzungen und praktischen Konsequenzen des Verbraucherwiderrufs in unserem ersten Beitrag noch einmal ausführlich dargelegt. Darüber hinaus werden wir auf unterschiedlichen Online-Veranstaltungen dazu Stellung nehmen (siehe Übersicht).

In einem weiteren Schwerpunkt unseres Newsletters befassen wir uns mit den Rechten und Pflichten von Architekten im Baugeschehen. So treffen einen Architekten gegenüber seinem Auftraggeber besondere Aufklärungspflichten, wenn es um Gewerke geht, deren Konstruktion kritisch oder schadensanfällig sein kann (vgl. Urteil OLG Stuttgart vom 28.03.2023). Haben sich im Bauwerk aufgrund unzureichender Planung bzw. Aufklärung Mängel realisiert, muss der Bauherr den Planer nicht bei der Mangelbeseitigung mitwirken lassen. Vielmehr kann er die Kosten für die Mangelbeseitigung und deren Beaufsichtigung als Teil seines Schadensersatzanspruches geltend machen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2022). Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen von Bauunternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind und ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen. Erfasst der Architekt im Rahmen dieser Tätigkeit eine schwierige Rechtsfrage nur unzureichend oder nicht richtig, liegt nach der Auffassung des OLG Köln keine schuldhafte Pflichtverletzung vor (Urteil vom 16.04.2021, jetzt erst veröffentlicht).

Planungsleistungen sind auch Gegenstand einer ab Oktober geltenden Änderung in § 3 Abs. 7 der Vergabeverordnung. Denn solche sind nunmehr ihrem voraussichtlichen Wert nach bei der Schwellenwertberechnung zusammenzurechnen, auch wenn sie inhaltlich nicht vergleichbar sind. Das wird zur Folge haben, dass Leistungen von Planern und Architekten viel häufiger als bisher europaweit ausgeschrieben werden müssen.

Schließlich weisen wir darauf hin, dass die Erlasse zur Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln aufgrund des Ukraine-Krieges seit Mitte dieses Jahres nicht mehr gelten. Gleichwohl sollen sich nach dem Willen des Bauministeriums die Vergabestellen weiterhin an deren Grundsätzen orientieren, wenn bei den ausgeschriebenen Leistungen mit Preisveränderungen im besonderen Maße zu rechnen ist.

Mit besten Grüßen
Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt