Scheinselbstständige Bauarbeiter können für das Bauunternehmen teuer werden

Das hessische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 08.03.2023 entschieden, dass eine Baufirma wegen der Beschäftigung von drei scheinselbstständigen Bauarbeitern eine Nachzahlung in Höhe von rund € 100.000 (einschließlich rund € 20.000 Säumniszuschläge) an Sozialversicherungsbeiträgen zu leisten habe (LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2023, L 8 BA 51/20). Die drei Bauarbeiter ungarischer Herkunft hatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet und mit dem Bauunternehmen einen „Bauvertrag“ über die Ausführung von Trockenbauarbeiten geschlossen. Nach dem Vertrag sollten Säulen mit Brandschutzplatten verkleidet werden, wonach pro verkleideter Säule ein Festbetrag von € 10,00 bzw. € 11,00 vereinbart war. Die Prüfung des Sachverhaltes durch das Hauptzollamt und der Deutschen Rentenversicherung ergab jedoch, dass sich die drei Bauarbeiter keineswegs als selbständige Unternehmer betätigten, sondern bei Ausübung ihrer Tätigkeit in den Betrieb der Baufirma eingegliedert waren. Der Inhaber des Unternehmens hatte die drei Bauarbeiter regelmäßig in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Auch stellte er diesen das nötige Material und Werkzeug. Die kaum deutsch sprechenden Bauarbeiter hätten folglich lediglich ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Ein Unternehmerrisiko hätten sie nicht getragen. Bei den vereinbarten Festpreisen hätten sie ein selbstständiges Unternehmen gar nicht führen können.

Nach Auffassung des Landessozialgerichtes diente der geschlossene Nachunternehmervertrag lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht. Bei den Bauarbeitern habe es sich um sogenannte Scheinselbstständige gehandelt. Der Inhaber der Baufirma habe von der Sozialversicherungspflicht der Bauarbeiter ausgehen müssen und deshalb auch SV-Abgaben zahlen müssen.

Dieser Fall macht deutlich, dass es immer noch Bauunternehmen gibt, welche bei der Beschäftigung von meist ausländischen Bauarbeitern die Sozialversicherungsbeiträge sparen wollen. Kommt es zu einer Betriebsprüfung, drohen erhebliche Nachzahlungen. Von einer solchen Praxis kann daher nur dringend abgeraten werden.

Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt