Welche Anforderungen bestehen an die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten?

Der Unternehmer muss zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.

Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Sie muss vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung vertraglich vereinbart haben.

(BGH, Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 882/21)

01.02.2023 — Ein Maler erhält vom Auftraggeber während der Ausführung seiner Arbeiten eine Vielzahl von kleineren Zusatzaufträgen, die er im Stundenlohn abrechnen soll. Die VOB/B ist nicht vereinbart.

Am Ende summieren sich diese Stundenlohnarbeiten auf einen Betrag i. H. v. 28.000 €. Vermutlich ist der Auftraggeber etwas erschrocken darüber und erhebt Einwendungen.

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht weisen die Klageforderung mit der Begründung ab, der AN habe die von ihm geleisteten Arbeiten nicht nachvollziehbar und substanziiert dargelegt. Es sei erforderlich, genau darzulegen, wer welche Arbeiten und wann ausgeführt habe. Der AN habe nur pauschale Aufstellungen der behaupteten ausgeführten Leistungen vorgelegt. Er nenne auch nicht den Namen der jeweiligen Person, die die Arbeiten konkret ausgeführt habe. Dies reiche nicht als Vortrag, geschweige denn als Nachweis für die Ausführung der Arbeiten aus. Der AN ruft den BGH an.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und stellt fest, dass der Unternehmer zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind. Die schlüssige Abrechnung eines Stundenlohnvertrags setze grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden. Solch eine Zuordnung möge sinnvoll sein. Zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands erforderlich sei sie nicht, weil seine Bemessung und damit die im Vergütungsprozess erstrebte Rechtsfolge nicht davon abhängt, wann der Unternehmer welche Tätigkeit ausgeführt hat. Sie muss deshalb vom Unternehmer nur in den Fällen vorgenommen werden, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich vereinbart haben (BGH, Urteil vom 17. April 2009 – VII ZR 164/07 Rdnr. 33 f., BGHZ 180, 235). Auf dieser Grundlage sei es Sache des Bestellers, eine Begrenzung der Stundenlohnvergütung dadurch zu bewirken, dass er Tatsachen vorträgt, aus denen sich z. B. eine Unwirtschaftlichkeit des Zeitaufwandes ergibt (BGH, Urteil vom 17. April 2009 – VII ZR 164/07 Rdnr. 36, BGHZ 180, 235).

Unter Anwendung dieses Maßstabs war der Vortrag des Malers zur Anspruchshöhe schlüssig. Er hatte dargelegt, dass er für insgesamt 15 Häuser Malerarbeiten ausgeführt hat, und zwar bei den Häusern Nr. 1 – 6 und Nr. 15 sowohl für den Innen- als auch für den Außenbereich, bei den Häusern 7 – 14 lediglich für den Außenbereich und wie viele Stunden auf welche Gewerke angefallen waren. Soweit in Frage stehe, ob es sich bei den abgerechneten Stunden teilweise um Nachbesserungsarbeiten handelte, obliege es dem Auftraggeber, diese Umstände darzulegen.

Praxishinweis

Gegenstand des Rechtsstreits war eine in der Baupraxis häufige Situation. Zunächst werden im Rahmen von Abschlagsrechnungen Stundenlohnarbeiten bezahlt, aber später bei der Endabrechnung macht der Auftraggeber Einwendungen geltend. Der Ratschlag für Auftraggeber an dieser Stelle lautet, schon im Bauvertrag konkrete Vorgaben an die Dokumentation der einzelnen Stundenlohnarbeiten zu machen oder jedenfalls während der Bauzeit, wenn der Auftraggeber meint, es lägen Unstimmigkeiten vor, zu diesem Zeitpunkt die Beauftragung weiterer Arbeiten im Stundenlohn davon abhängig zu machen, dass die Arbeiten detailliert erfasst und der Zeitaufwand detailliert dokumentiert wird.

Außerdem steht es dem Auftraggeber frei, während der Durchführung der Stundenlohnarbeiten selbst Kontrollen durchzuführen, ob tatsächlich alle Arbeitsstunden angefallen sind, ob gegebenenfalls im Stundenlohn Mängel beseitigt wurden, die der Auftragnehmer kostenfrei beseitigen müsste oder ähnliches. Im Nachhinein sind solche Einwendungen wenig erfolgversprechend, wobei aber auch festzustellen ist, dass Landgericht und Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hatten und der Maler tatsächlich bis zum Bundesgerichtshof gehen musste, um Recht zu erhalten. Diesen langen Weg hätte der Maler sicherlich nicht gehen müssen, wenn er seine Arbeiten detaillierter dokumentiert hätte.

Hendrik Bach
Rechtsanwalt