Gesetzentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwertes der Amtsgerichte sowie zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen (insbesondere im Vergaberecht)

Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat kürzlich einen Referentenentwurf vorgelegt, wonach die Zuständigkeitsstreitwerte der Amtsgerichte von 5.000 € auf 8.000 € angehoben werden sollen. Damit will man die Landgerichte entlasten und den Amtsgerichten Arbeit zuweisen, da die erstinstanzlichen Streitigkeiten in den letzten Jahren abgenommen haben.

Von größerem Interesse ist aus unserer Sicht jedoch eine beabsichtigte Änderung in § 71 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Danach sollen die Landgerichte bei Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge eine streitwertunabhängige Zuständigkeit erhalten, soweit nicht die §§ 155 ff. des GWB einschlägig sind (Nachprüfungsverfahren bei Ausschreibungen oberhalb der europäischen Schwellenwerte). In der Gesetzesbegründung heißt es ausdrücklich, dass diese landgerichtliche Zuständigkeit für den “Primärrechtsschutz im Unterschwellenbereich” sowie für Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Vergabeverfahren gelten soll. Damit wird klargestellt, was schon seit Jahren gängige Praxis ist, nämlich dass Bieter bei unterschwelligen Vergaben einstweiligen Rechtsschutz vor den Landgerichten suchen können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bieter erhebliche Verstöße gegen vergaberechtliche Grundsätze ins Feld führt, die er zuvor erfolglos beim Auftraggeber gerügt hat.

Zwar sollen die beabsichtigten Gesetzesänderungen erst Anfang 2026 in Kraft treten. Das soll Bieter jedoch nicht daran hindern, besonders schwerwiegende Rechtsverletzungen bereits jetzt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor den Landgerichten anzugreifen, soweit der Zuschlag noch nicht erteilt wurde.

Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt