Neuigkeiten vom Gesetzgeber: Das Wachstumschancengesetz führt die obligatorische Verwendung von E-Rechnungen ein

Unternehmer sind ab 2025 nach dem Wachstumschancengesetz verpflichtet, im Rechnungsverkehr mit anderen Unternehmern eine sogenannte E-Rechnung zu legen. Eine Rechnung in Form eines einfachen PDF, das mit E-Mail verschickt wird, gilt nicht als elektronische Rechnung. Vielmehr muss eine solche in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Diese Art der Rechnung ist dann grundsätzlich die einzig zulässige Form der Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer.

Unternehmen sind daher gut beraten, sich auf diese Änderung in der Rechnungslegung rechtzeitig einzustellen. Zwar gibt es noch Übergangsregelungen. So können für Umsätze, die zwischen dem 01.01.2025 und dem 31.12.2026 im B2B-Bereich ausgeführt werden, noch Rechnungen in Papierform oder in anderen Formaten gestellt werden. Voraussetzung ist hier aber, dass der Rechnungsempfänger dieser Form der Rechnungslegung zustimmt. Des Weiteren soll für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, eine Papierrechnung noch bis zum 31.12.2027 möglich sein. Ansonsten ist die Wirtschaft gefragt, ihre Unternehmenssoftware rechtzeitig anzupassen, um ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausstellen zu können.

Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt