Wer zu früh bestellt, den bestraft der Fördermittelgeber

Wer Fördermittel für umweltfreundliche Maßnahmen in Anspruch nehmen will (hier: Fotovoltaik-Anlage), sollte eine entsprechende Bestellung erst auslösen, wenn der Fördermittelbescheid vorliegt. Denn wie das VG Augsburg in einer aktuellen Entscheidung vom 24.10.2023 feststellte, darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn klar ist, dass der Antragsteller die nämliche Baumaßnahme ohne staatliche Forderung nicht verwirklichen würde (vergleiche Urteil vom 24.10.2023, 8 K 22.2258). Davon sei nicht auszugehen, wenn der Bauherr bereits vor Antragstellung verbindliche Aufträge an Lieferanten und Handwerker auslöst. Dies war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall gegeben. Der Bauherr hatte die Förderung der von ihm beabsichtigten Fotovoltaik-Anlage beim Freistaat Bayern nach dem sogenannten “10.000-Häuser-Programm” beantragt. Als die Behörde jedoch davon Wind bekam, dass die Bestellung schon vor Antragstellung ausgelöst worden war, verweigerte sie die Förderung. Dieser Bescheid wurde vom Bauherr angerufenen Verwaltungsgericht Augsburg bestätigt, das der Bauherr angerufen hatte.

Im Grunde hat das VG Augsburg mit seiner Entscheidung nur die seit langem bekannten Grundsätze des Fördermittelrechtes wiedergegeben. Gerade private Bauherren sollten daher sorgfältig darauf achten, dass Bestellungen erst dann ausgelöst werden, wenn die Förderung bestätigt worden ist. Ansonsten gibt es kein Geld oder bereits erhaltendes Geld muss zurückgezahlt werden.

Dr. Ulich Dieckert
Rechtsanwalt