Hänge-WCs, Handtuchheizkörper und Balkone in Milieuschutzgebieten (endlich) zulässig!

Neue wandhängende WCs und Handtuchheizkörper im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 S Nr. 2 BauGB (sog. Milieuschutzgebiete) sind vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin in zwei aktuellen Entscheidungen für genehmigungsfähig erachtet worden, zumindest, sofern sie einer Standardausführung entsprechen. Auch Balkone mit einer Größe von bis zu 4 m² hält das VG in Milieuschutzgebieten für zulässig

(VG Berlin, Urteile vom 02.04.2025 – 19 K 17/22 und 19 K 351/23)

Neue wandhängende WCs und Handtuchheizkörper im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungsverordnung gem. § 172 Abs. 1 S Nr. 2 BauGB (sog. Milieuschutzgebiete) sind vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin in zwei aktuellen Entscheidungen für genehmigungsfähig erachtet worden, zumindest, sofern sie einer Standardausführung entsprechen. Auch Balkone mit einer Größe von bis zu 4 m² hält das VG in Milieuschutzgebieten für zulässig (VG Berlin, Urteile vom 02.04.2025 – 19 K 17/22 und 19 K 351/23).

Das Gericht hat damit der Klage von Wohnungseigentümern stattgegeben, denen diese Maßnahmen vom zuständigen Bezirksamt versagt worden waren, weil es sich um wohnwerterhöhende Änderungen handele, die damit für die in Milieuschutzgebieten ansässigen Bewohner eine potenzielle Verdrängungsgefahr darstellten. Jahrelang entsprach dies der Genehmigungspraxis in allen Berliner Bezirken zu den insgesamt 40 Milieuschutzgebieten.
Dem hat das VG Berlin nun eine klare Absage erteilt und entschieden, dass derartige Maßnahmen der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dienen und damit grundsätzlich zu genehmigen sind.
Das VG argumentiert, der Gesetzgeber habe zugelassen, dass auch in Milieuschutzgebieten eine Anpassung des Ausstattungszustands auf den Standard mittlerer Wohnverhältnisse erfolgen könne und dazu ein bundeseinheitlicher Maßstab zu berücksichtigen sei. Dieser Standard werde bei üblichen wandhängenden WCs und Handtuchheizkörpern sowie bei 4 m² großen Balkonen aber nicht überschritten. Dies werde schon daran deutlich, dass diese Ausstattungsmerkmale in ganz Deutschland verbreitet sind und auch die Mietspiegel der größeren deutschen Städte sie überwiegend nicht als wohnwerterhöhend einstuften.

Diese Rechtsprechung folgt damit auch den Leitlinien des OVG Berlin-Brandenburgs, welches schon vor längerer Zeit entschieden hatte, dass der nachträgliche Anbau von Außenaufzügen in Milieuschutzgebieten der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandard diene und nicht verdrängend wirke. Abzuwarten bleibt dennoch, ob das Land Berlin die vom VG zugelassene Berufung einlegen wird. Für Eigentümer und Bauherren verbleibt bis dahin noch eine gewisse Rechtsunsicherheit. Zu begrüßen wäre jedenfalls eine baldige bezirksübergreifende, einheitliche Klarstellung der geltenden Genehmigungskriterien für bauliche Veränderungen in den sozialen Erhaltungsgebieten Berlins.

Thorsten Krull
Rechtsanwalt