Der Nachunternehmer weigerte sich und berief sich darauf, dass die Abtretung im Zusammenspiel mit einer gleichzeitig eingeräumten 10 %igen Vertragserfüllungssicherheit unwirksam sei.
Das Landgericht Osnabrück hatte der Klage des Auftraggebers stattgegeben. Das OLG Oldenburg wies die Klage jedoch in der Berufung ab, weil die in § 14 Nr. 4 des GU-Vertrages mit dem Auftraggeber vereinbarte Sicherungsabtretung der Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche gegen sämtliche Nachunternehmer gemäß § 307 BGB unwirksam sei.
Die Unwirksamkeit der Sicherungsabtretung ergebe sich zumindest aus der Gesamtbetrachtung der Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten in § 11 des Vertrages einerseits, und der Abtretung in § 14 andererseits. Eine unangemessene Benachteiligung könne sich jedenfalls auch aus einer Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender Vertragsbestimmungen ergeben (unter Verweis auf BGH, VII ZR 7/10 sowie weiterer BGH-Rechtsprechungen). Allerdings hat das OLG Oldenburg nicht darüber entschieden, ob die reine Sicherungsabtretung als solche ebenfalls schon eine unangemessene Benachteiligung darstellt, wie dies von Seiten des Nachunternehmers und seines Streithelfers (dem Generalunternehmer) vorgetragen hatte.
Die Abtretung sämtlicher Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Nachunternehmern und Lieferanten ist für den GU gefährlich. Das Problem besteht darin, dass der GU auf Vertragserfüllungen oder Gewährleistungen in Anspruch genommen wird, aber keine Rückgriffsansprüche gegen die Nachunternehmer mehr besitzt, wenn der AG die Abtretung gegenüber dem NU offengelegt, und Leistung an sich selbst verlangt hat. Neben der Frage, ob überhaupt noch verjährungsunterbrechende Maßnahmen möglich sind, stellt das Ganze eine massive Benachteiligung dar, weil der Auftragnehmer zur Leistung/Gewährleistung verpflichtet ist, andererseits aber seinen Nachunternehmer nicht mehr in Anspruch nehmen kann, weil die Ansprüche abgetreten sind. Es ist zu bedauern, dass sich das OLG Oldenburg zu dieser Thematik nicht geäußert hat, und nur auf die Kumulierung der Sicherheiten abgestellt hat.
Aus Sicht des Auftraggebers ist die Abtretung als Sicherheit natürlich wünschenswert. Diese sollte dann aber so gestaltet werden, dass sie nur im Fall der Insolvenz wirksam wird. Des Weiteren sollte in den AGB des Auftraggebers klargestellt sein, dass der Auftraggeber für den Fall, dass er aus den abgetretenen Ansprüchen etwas erlangt hat, die Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheiten insoweit nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Auftraggeber sollten, auch wenn das OLG Oldenburg mit seiner Auffassung im Moment noch allein ist, sicherheitshalber ihre AGB überarbeiten lassen.
Hendrik Bach
Rechtsanwalt