Auftraggeber kann Vorschuss zur Mangelbeseitigung für diejenigen Kosten verlangen

Der Auftraggeber kann Vorschuss zur Mangelbeseitigung für diejenigen Kosten verlangen, die dazu erforderlich sind, um das vom Auftragnehmer geschuldete mangelfreie Werk entstehen zu lassen. Ausnahmsweise kann er aber auch Mangelbeseitigungskosten für andere Maßnahmen abrechnen, wenn sich zwischenzeitlich auf Grund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse herausstellt, dass eine andere Maßnahme zur Mangelbeseitigung zweckmäßiger ist, als die Umsetzung dessen, was ursprünglich im Vertrag vereinbart war.

(OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 – 14 U 1678/22)

Ein Unternehmer hatte Beschichtungsarbeiten ausgeführt, und dabei die Bodeneinläufe nicht richtig an die obere Abdichtungsebene angeschlossen. Die Bodeneinläufe waren zwar auch mit der unteren Abdichtungsebene nicht korrekt verbunden, dies konnte der Beschichter aber nicht erkennen.

Der Auftraggeber verlangte zunächst Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung in Höhe von 100.000 Euro. Nachdem der gerichtlich beauftragte Gutachter vor Ort war und das Gutachten erstattet hatte, wurden Ergänzungsfragen gestellt. Der Auftraggeber wollte das Ergebnis nicht abwarten, und ließ Sanierungsarbeiten durchführen. Die Höhe der Mangelbeseitigungskosten belief sich auf 96.329 Euro.

Der Beschichtungsunternehmer berief sich darauf, dass der Auftraggeber im Rahmen der Sanierung statt der Bodeneinläufe Ablaufrinnen eingebaut habe, und statt der Beschichtung nun Fliesen am Boden ausgeführt worden wären. Er habe aber keine Ablaufrinnen und auch keine Fliesen geschuldet, sodass der Auftraggeber auch nicht berechtigt sei, diese Arbeiten als Mangelbeseitigung in Rechnung zu stellen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht spricht dem Auftraggeber die nachgewiesenen Mangelbeseitigungskosten zu. Insgesamt seien die abgerechneten Kosten der Mangelbeseitigung nur um 2.500 Euro höher als die vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Vorschusskosten zur Mangelbeseitigung nach der ursprünglichen Planung. Der Auftraggeber habe nicht gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen und der Auftraggeber sei auch berechtigt gewesen, statt schadensträchtiger Bodenabläufe im Rahmen der Sanierungsarbeiten Entwässerungsrinnen einzubauen, und anstatt einer Kunststoffbeschichtung Fliesen auf einer Abdichtung verlegen zu lassen. Im Ergebnis zählt für das Gericht wohl in erster Linie, dass die Kosten nicht höher ausgefallen sind, als dies bei einer Erneuerung der schadhaften Abläufe und der schadhaften Bodenbeschichtung gewesen wäre.

Völlig unabhängig von dieser Problematik kürzt das Gericht den Schadenersatzanspruch des Auftraggebers um zwei Drittel, weil die Hauptursache der aufgetretenen Durchfeuchtungen falsche planerische Vorgaben gewesen seien, wofür dieser einzustehen hätte.

Praxishinweis

Es kommt gar nicht selten vor, dass der Auftraggeber zum Beispiel einen schadhaften Fliesenbelag durch ein Fertigparkett ersetzen lassen will. Aus unserer Sicht ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, im Rahmen der Kostenerstattung zuzulassen, dass der Auftraggeber die mangelhafte Leistung des Auftragnehmers durch eine etwas andere Leistung ersetzen lässt, solange die Kosten am Ende nicht höher ausfallen, als sie angefallen wären, wenn der Auftraggeber den Zustand hergestellt hätte, den der Auftragnehmer als mangelfreie Leistung geschuldet hat.

Hendrik Bach
Rechtsanwalt