Editorial

Die Sonderregelungen wegen des Ukrainekrieges …

… hat das Bundesbauministerium mit Erlass vom 22. Juni bis vorläufig Ende 2022 verlängert. Damit trägt das BMWSB der Tatsache Rechnung, dass die Bauwirtschaft weiter unter Lieferengpässen und Preissteigerungen als Folge des Krieges (und der anhaltenden Coronakrise) leidet. In unserem ersten Beitrag berichten wir über diesen Erlass und seine wesentlichen Inhalte.

Sodann kommentieren wir einige wichtige Entscheidungen, die in jüngster Zeit veröffentlicht worden sind. So lassen sich Mehrkostenansprüche nach einer jüngsten Entscheidung des BGH auf § 2 Nr. 5 VOB/B stützen, wenn die Behinderung durch angeordnete Leistungsänderungen verursacht wurde. In Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Brandenburg empfehlen wir, Nachtragsangebote rechtzeitig vor Ausführung zu stellen. Wir berichten des Weiteren über eine wichtige Entscheidung des OLG München, wonach dann kein Verbraucherbauvertrag vorliegt, wenn nicht der Bau eines gesamten Hauses, sondern nur Einzelgewerke vergeben werden. Schließlich kommentieren wir eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, wonach es zum Nachweis der Eignung nicht immer reichen kann, auf eine hinterlegte Präqualifizierung zu verweisen.

Unter der Rubrik „Beiträge“ befassen wir uns zum einen mit der Problematik, wie sich der Zugang von Willenserklärungen, die per E-Mail verschickt werden, im Prozess beweisen lässt. In einem zweiten Beitrag legen wir dar, wie bei VOB-Nachträgen Einstweiliger Rechtsschutz nach § 650d BGB geltend gemacht werden kann.

Schließlich stellen wir Ihnen unseren neuen Rechtsanwaltskollegen Dominic Filser vor, der uns bereits seit einigen Monaten erfolgreich im baurechtlichen Dezernat unterstützt.

Wir danken für Ihr Interesse und dürfen abschließend auf unsere Seminare verweisen, die wir im zweiten Halbjahr 2022 für Sie veranstalten werden.