08.06.2022 — Auch bei einem präqualifizierten Bieter muss der öffentliche Auftraggeber prüfen, ob die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise die im konkreten Verfahren geforderten Eignungsangaben und Nachweise abdecken.
Grundsätzlich ist die Abgabe von Willenserklärungen und der Abschluss von Verträgen formfrei möglich. Lediglich besondere Verträge, wie beispielsweise Grundstückskaufverträge oder Erbverträge, unterliegen strengen Formerfordernissen.
Unter Verweis auf zwei beachtenswerte Urteile des Kammergerichts besteht zu Gunsten von Auftragnehmern nunmehr die Möglichkeit, streitige Abschlagsforderungen für Nachtragsleistungen im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 650d BGB geltend zu machen.