Abmahnwelle wegen angeblicher Datenschutzverstöße durch Verwendung von Google Fonts. Worum geht es dabei?

Wieder einmal geht eine Abmahnwelle durch das Land; Adressaten sind Websitebetreiber, die angeblich gegen das Datenschutzrecht verstoßen und deswegen anwaltlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Es wird den Webseitenbetreibern vorgeworfen, personenbezogenen Daten von Websitebesuchern (hier IP-Daten) nicht ausreichend zu schützen, weil diese durch die dynamische Einbindung der Software Google Fonts an Google und die Server in den USA übermittelt würden. Die Menge der verschickten Abmahnungen lässt die Vermutung zu, dass das Augenmerk der Abmahner in erster Linie darauf gerichtet ist, schnelles Geld zu machen und weniger darauf, für datenschutzkonforme Webseiten zu sorgen.

Was ist an diesen Vorwürfen dran? Google bietet Webseitenbetreibern mit seinem Programm Google Fonts die Möglichkeit, verschiedene Schriftarten (engl.: fonts) auf der Website zu nutzen, ohne diese vorher auf den eigenen Server herunterladen zu müssen. Dazu lädt die Webseite bei jedem Besuch die notwendigen Schriftarten von den Google Servern in den USA herunter. Gleichzeitig lesen die Google Server die Daten der Webseitenbesucher aus und übermitteln diese an die Server von Google in den USA.

Dies steht jedoch im Gegensatz zum europäischen Datenschutz. Denn es dürfen keine personenbezogenen Daten in die USA übermittelt werden, da die amerikanischen Datenschutzvorschriften nicht im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stehen. Die an die amerikanischen Server übermittelten Daten sind entgegen den Vorgaben der DS-GVO nicht vor Zugriffen von Dritten geschützt. Der Webseitenbesucher hat keinen Einfluss auf die Verwendung seiner Daten. Daher urteilte das Landgericht München (LG München I, Urt. v. 20.1.2022 – 3 O 17493/20) Anfang dieses Jahres, dass diese dynamische Einbindung von Google Fonts einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Dieses Urteil wird der Auslöser für die derzeitige Abmahnwelle gewesen sein.

Doch was ist zu tun, wenn man eine solche Abmahnung erhält? Wir raten Ihnen, die geforderte Zahlung zunächst nicht zu tätigen und auch keine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Denn viele der gegenwärtig im Umlauf befindlichen Abmahnungen werden ins Blaue hinein erhoben, ohne dass in einem Rechtsstreit bewiesen werden kann, dass der behauptete Websitebesuch wirklich stattgefunden hat und dass die Abmahnenden tatsächlich in ihren Rechten verletzt worden sind. Außerdem wird man aufgrund der systematischen Vorgehensweise eine rechtsmissbräuchliche Wahrnehmung dieses Rechtsmittels einwenden können.

Allerdings sollten Sie ihre Webseite unbedingt auf dynamische Google Fonts-Einbindungen untersuchen (lassen). Wenn solche Einbindungen vorliegen, so empfehlen wir deren umgehende Löschung oder Deaktivierung. Das Urteil des LG München I erachtet Google Fonts-Einbindungen, die keine Verbindung zu den amerikanischen Servern herstellen, für unbedenklich. Hierzu müssen Sie die gewünschte Schriftart herunterladen und über Ihren eigenen Server wieder hochladen und dann diese Google-Datei lokal auf der Webseite einbinden.

An dieser Stelle möchten wir Sie darauf hinweisen, dass nicht nur Google Fonts Daten an amerikanische Server übermittelt. Auch andere Google Services, wie Google Maps oder diverse Plugins für zum Beispiel Youtube, stellen Verbindungen zu ausländischen Servern her und übermitteln Daten. Es gilt also, die eigene Webseite auch auf solche dynamischen Inhalte zu überprüfen und diese ebenfalls zu deaktivieren. Der sicherste Weg wäre hier ein kompletter Verzicht auf solche Plugins. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, müssen Sie sich die Zustimmung der Webseitenbesucher einholen und in Ihrer Datenschutzerklärung darauf hinweisen.

Für die Erstellung solcher Datenschutzerklärungen und das weitere Vorgehen gegen Abmahnungen stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.