Stoffpreisgleitklauseln

Der Bund steht trotz nach wie vor hoher Inflation auf dem Standpunkt, dass sich die Baupreise seit Mitte 2023 wieder stabilisiert haben. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) entschieden, dass die entsprechenden Erlasse zur regelmäßigen Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln in Ausschreibungsverfahren für Bund und Bundesbehörden nicht verlängert werden.

Ab dem 01.07.2023 gelten nunmehr wieder die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des VHB zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln. Hierfür gibt es seit dem 01.07.2023 das neue Formblatt VHB 225 a. Die öffentliche Hand muss bei der Vorbereitung der Vergabe nach wie vor von Amts wegen überprüfen, ob mit Preisveränderungen im besonderen Maße zu rechnen ist, ein langer Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Einbau besteht sowie Stoffkosten in Höhe von mindestens einem Prozent der geschätzten Auftragssumme betroffen sein können.

Wir empfehlen allen Mandanten, bei größeren und länger dauernden Aufträgen die Vergabeunterlagen diesbezüglich zu prüfen, und rechtzeitig im Rahmen einer Bieteranfrage darauf zu drängen, dass eine Stoffpreisgleitklausel für wichtige Produkte/Baustoffe vereinbart wird. Ein besonderes Risiko sehen wir auch bei elektronischen Bauteilen. Sollten sich die Handelsbeziehungen zu China erheblich verschlechtern, könnten in diesem Bereich erhebliche Lieferengpässe und Preissteigerungen eintreten.

Denn grundsätzlich darf einem Bieter nach § 7 Abs. 1 VOB/A kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Daraus kann nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf die Vereinbarung auf Preisgleitklauseln resultieren, wie zuletzt von der VK Lüneburg am 01.02.2023 entschieden (VgK-27/2022).