Mit diesem Sonder-Newsletter widmen wir uns der VOB/B, die in diesem Jahr 100 Jahre alt wird. Dieses in 1926 aus der Taufe gehobene und seitdem regelmäßig weiterentwickelte Regelwerk bildete bis vor kurzem die rechtliche Grundlage fast aller in Deutschland abgeschlossen Bauverträge. Spätestens seit dem Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechtes im BGB steht dieser Musterbauvertrag aber unter Beschuss; denn etliche seiner Regelungen weichen vom neuen gesetzlichen Leitbild ab und fallen daher einer AGB-rechtlichen Überprüfung zum Opfer, wenn die VOB/B nicht im Ganzen unverändert vereinbart wird, was nur selten der Fall ist.
Es besteht daher dringender Anpassungsbedarf an das gesetzliche Bauvertragsrecht, dem der für die Fortschreibung der VOB/B verantwortliche Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) aber bis heute nicht nachgekommen ist. Insofern besteht die Gefahr, dass die VOB/B ihre Bedeutung als verlässliches Vertragswerk verliert und im schlimmsten Fall in den Ruhestand verabschiedet werden muss.
Wir haben diesen Tatbestand in einem ausführlichen Artikel mit dem Titel „100 Jahre VOB/B – Zeit für den verdienten Ruhestand?“ erörtert. Dabei kritisieren die Autoren (Dieckert/Bach) nicht nur die schleichende Erosion dieses verdienten Vertragswerks, sondern unterbreiten auch konkrete Vorschläge, wie sich die VOB/B zeitgemäß modernisieren lässt. Dieser Artikel ist auch in der Onlineausgabe der Zeitschrift IBR 2026, 1035, erschienen.
In einem weiteren Beitrag lassen wir die „Väter“ der VOB/B in einem fiktiven Interview zu Wort kommen, welches von unserer Kollegin Chantal Hasselbach, Expertin für das Bauvertragsrecht, geführt wurde. Frau Hasselbach bespricht darüber hinaus ein aktuelles Urteil des OLG Nürnberg, welches bestimmten VOB-Klauseln die Wirksamkeit absprach, weil der Auftraggeber beim Stellen der VOB/B nur geringfügig von dieser abgewichen war.
Als Herausgeber des Standardwerkes „VOB für Bauleiter“ und als anwaltliche Vertreter in baurechtlichen Auseinandersetzungen haben wir großes Interesse daran, dass die VOB/B endlich überarbeitet wird, damit sie auch künftig als verlässliches Regelwerk vereinbart werden kann. Wir publizieren daher regelmäßig zu diesem Thema und stehen im Austausch mit maßgeblichen Vertretern des DVA im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und des für die Leitung des DVA zuständigen Bundesbauministeriums. Von dort haben wir die Auskunft bekommen, dass das Bauvertragsrecht des BGB derzeit im Bundesjustizministerium einer Evaluierung unterzogen wird, deren Ergebnisse Mitte 2026 vorliegen sollen. Danach entscheidet sich, ob zunächst die einschlägigen BGB-Vorschriften einer Revision unterzogen werden, bevor es zu Änderungen der VOB/B kommt, oder ob empfohlen wird, die VOB/B sogleich an das BGB-Bauvertragsrecht anzupassen, was wir bevorzugen würden.
Wir werden Sie als Leser und Mandanten in jedem Fall auf dem Laufenden halten und wünschen Ihnen ansonsten eine nutzbringend Lektüre dieses Sonder-Newsletters.
Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt