Rückzahlungsansprüche beim Bauvertrag mit einem Verbraucher

(KG, Urteil vom 16.11.2021, 21 U 41/21)

Der Kläger des vom Kammergericht in zweiter Instanz entschieden Falls ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Dieser beauftragte auf der Baustelle seines Hauses einen Schreinermeister, die Sanierung von Böden und Türen zu übernehmen. Im weiteren Verlauf begann der Beklagte mit den Arbeiten und stellte dem Kläger eine Rechnung über ca. € 5.000, welche von diesem auch beglichen wurde. Später erklärte der Auftraggeber den Widerruf des Vertrages und forderte das gezahlte Geld zurück.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Kammergericht urteilte, dass dem Kläger ein Rückerstattungsanspruch aus § 357 Abs. 1 BGB zusteht. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich nämlich bei dem Bauvertrag um einen sogenannten Verbrauchervertrag, da der Hauseigentümer in seiner Eigenschaft als Verbraucher gemäß § 13 BGB gehandelt habe. Das vom Auftraggeber ausgeübte Widerrufsrecht ergibt sich aus §§ 312b I, 312g Abs. 1 BGB, da der Vertrag auf der Baustelle und damit außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde. Das Gesetz schützt damit denjenigen, der an einem Ort einen Vertrag schließt, an dem üblicherweise keine Verträge geschlossen werden (z. B. Haustürgeschäfte) und gibt dem Verbraucher das Recht, dieses Geschäft wieder „rückgängig“ zu machen.

Zwar ist ein solches Recht ausgeschlossen, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i I BGB handelt. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn „erhebliche Umbaumaßnahmen“ Gegenstand des Bauvertrages wurden. Das Kammergericht urteilt, dass dieser Begriff sehr eng auszulegen ist, denn der Verbraucher soll durch die §§ 312b I, 312g I BGB größtmöglichen Schutz erfahren. Durch das Widerrufsrecht hat der Verbraucher die Möglichkeit, den Vertrag einseitig in ein Rückabwicklungsverhältnis zu verwandeln, um so seine geleistete Zahlung wieder zu erhalten. Wann aber der Schutz von §§ 312b I, 312 g I BGB zu versagen und auf § 650i BGB abzustellen ist, macht das Gericht an zwei Merkmalen fest. Zum einen das Auftragsvolumen und zum anderen die Vergabe als Gesamtmaßnahme. Eine erhebliche Umbaumaßnahme sei dann gegeben, wenn das Auftragsvolumen einem Neubau gleichkommt und nicht im Wege der Einzelvergabe an einzelne Auftragnehmer vergeben werden. Diese zwei Merkmale lagen hier nicht vor.

Praxishinweis:

Eine erhebliche Umbaumaßnahme liegt dann von, wenn die Bauleistung einem Neubau entspricht und mehrere Gewerbe umfasst. In jedem Fall muss der Verbraucher alle Gewerke, die er durchführen lassen will, an einen Unternehmer übertragen, denn dies entspräche sozusagen dem Fall eines Neubaus.

Oktay Solmaz
Rechtsanwalt