Editorial

Kaum zu glauben, leider wahr…

Bauunternehmer erhält kein Geld, wenn er den Verbraucher nicht vollständig über sein Widerrufsrecht belehrt hat!

Diese jüngste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist bei der Bauwirtschaft wie eine Bombe eingeschlagen. In unserem ersten Beitrag berichten wir über das Urteil und geben Hinweise, wie sich ein solches Debakel für den Bauunternehmer vermeiden lässt. Wenig erfreulich für Bauunternehmen dürfte auch eine Entscheidung des OLG Hamm sein, die wir im Anschluss kommentieren. Danach haftet ein Auftragnehmer nicht nur für eigene Mängel, sondern auch für solche seiner Vorgewerke, zu denen er keine Bedenken angemeldet hat.

Erfreulich ist hingegen ein Beschluss des Bundesgerichtshofes von Anfang dieses Jahres, wonach sich Nachtragsansprüche des Unternehmers auch aus einer Auslegung der Ausschreibungsunterlagen ergeben können. Wird solches vom Auftragnehmer vorgetragen, muss das Tatsachengericht auch die im Rahmen der Ausschreibung vorgelegten Unterlagen bei der Auslegung des Vertrages berücksichtigen und den angebotenen Sachverständigenbeweis zu technischen Fragen erheben.

Auch zum Vergaberecht haben wir eine bieterfreundliche Entscheidung besprochen, in der es um den Ausschluss eines Bieters wegen angeblicher Unzuverlässigkeit geht. Die VK Sachsen hat dazu festgestellt, dass der Auftraggeber angebliche Pflichtverletzungen in früheren Aufträgen detailliert nachweisen muss und darüber hinaus verpflichtet ist, vor einem Ausschluss das betreffende Unternehmen anzuhören und diesem die Möglichkeit zu geben, die Vorwürfe zu widerlegen oder mögliche Selbstreinigungsmaßnahmen darzulegen.

Zum Maklerrecht haben wir eine Entscheidung des BGH aus diesem Frühjahr besprochen. Danach kann die in den AGB vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr für das zeitlich begrenzte exklusive Vorhalten einer Immobilie zu seinen Gunsten eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellen.

Auch die weiteren Beiträge empfehlen wir Ihrer Aufmerksamkeit. Schließlich dürfen wir auf unser Schulungsprogramm im zweiten Halbjahr 2023 hinweisen. Eine frühe Buchung sichert Plätze!

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt