Nun ist der Weg frei: Der Bundestag hat das Gesetz am 23. April 2026 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses angenommen; der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Maßgebliche Grundlage ist die BR-Drucksache 225/26, die den Gesetzesbeschluss des Bundestages enthält.
Im Ergebnis bringt das Gesetz zahlreiche punktuelle Erleichterungen. Es bleibt aber ein Kompromiss: An manchen Stellen ist es mutig, insbesondere beim Rechtsschutz; an anderen Stellen bleibt es deutlich hinter dem praktischen Reformbedarf zurück, vor allem bei der losweisen Vergabe. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die für die Praxis wichtigsten Neuerungen. Auf eine Besprechung der weiteren Änderungen im Haushaltsgrundsätzegesetz, in der Bundeshaushaltsordnung, im Wettbewerbsregistergesetz, im LNG-Beschleunigungsgesetz, im Personenbeförderungsgesetz, im Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz, sowie in weiteren vergaberelevanten Gesetzen und Verordnungen wurde verzichtet.
§ 97 GWB – Grundsätze und Mittelstand
§ 97 GWB bleibt der Ausgangspunkt des Vergaberechts. Die Vorschrift wird aber neu sortiert. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt künftig ausdrücklich vorbehaltlich gesetzlich zugelassener oder gebotener Ungleichbehandlungen. Außerdem wird der Mittelstandsschutz in § 97 Abs. 4 GWB sprachlich verschlankt. Der bisher dort verankerte Losgrundsatz wird herausgelöst und in einen neuen § 97a GWB überführt.
Das ist systematisch nachvollziehbar: Der Gesetzgeber trennt den allgemeinen Mittelstandsgrundsatz von der konkreten Frage, ob und wann Leistungen in Lose aufzuteilen sind. Praktisch ist diese Trennung aber nicht neutral. Der Mittelstandsschutz bleibt zwar programmatisch erhalten, seine wichtigste operative Ausprägung wird jedoch neu justiert – und gerade dort setzt die Kritik an.
§ 97a GWB – Losweise Vergabe: Reform mit angezogener Handbremse
Der neue § 97a GWB bündelt künftig den Losgrundsatz. Grundsätzlich bleibt es dabei: Leistungen sind in Teil- und Fachlose aufzuteilen. Eine Gesamtvergabe bleibt möglich, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Neu ist allerdings, dass bei bestimmten Infrastrukturvorhaben auch zeitliche Gründe eine Zusammenfassung mehrerer Lose rechtfertigen können. Das betrifft insbesondere größere Vorhaben im Bereich des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität sowie der Verkehrsinfrastruktur, wenn bestimmte Wertgrenzen erreicht werden.
Damit reagiert der Gesetzgeber auf ein reales Problem. Gerade große Bau- und Infrastrukturprojekte leiden häufig unter Schnittstellen, Koordinierungsaufwand und langen Verfahrensketten. Eine Gesamtvergabe kann dort tatsächlich Zeit sparen. Gleichwohl bleibt die Neuregelung aus hiesiger Sicht nicht ausreichend.
Zum einen ist die Ausnahme eng und voraussetzungsreich. Sie hilft nicht allgemein bei komplexen Beschaffungen, sondern nur in bestimmten, politisch priorisierten Konstellationen. Zum anderen erzeugt sie neue Abgrenzungsfragen: Wann reichen „zeitliche Gründe“ aus? Wann ist die Zusammenfassung erforderlich? Wann ist die Schwelle erreicht? Wann liegt eine unzulässige Umgehung des Losgrundsatzes vor? Der Bundesrat hatte im Verfahren bereits kritisch darauf hingewiesen, dass die angestrebte Beschleunigung durch neue Begründungs- und Abgrenzungsfragen konterkariert werden kann.
Besonders zurückhaltend bleibt das Gesetz bei der Einbindung des Mittelstands in Gesamtvergaben. Auftraggeber können zwar vorsehen, dass General- oder Gesamtauftragnehmer kleine und mittlere Unternehmen bei Unteraufträgen besonders berücksichtigen. Eine echte Pflicht, den Losgedanken auf Nachunternehmerstrukturen durchzureichen, entsteht daraus aber nicht. Das ist politisch verständlich, rechtlich aber wenig ambitioniert. Wer den Losgrundsatz lockert, müsste konsequenter regeln, wie mittelständische Beteiligung trotzdem praktisch gesichert wird.
§ 103 GWB – Planung und Ausführung
§ 103 GWB wird unter anderem beim Begriff des Bauauftrags angepasst. Statt der bisherigen Formulierung der „gleichzeitigen Planung und Ausführung“ wird künftig darauf abgestellt, dass ein Auftrag „sowohl die Planung als auch die Ausführung“ betreffen kann.
Das klingt redaktionell, hat aber praktische Bedeutung. Die neue Formulierung löst den Bauauftrag stärker von der Vorstellung, Planung und Ausführung müssten zeitgleich beauftragt oder erbracht werden. Erfasst werden damit auch Modelle, bei denen Planung und Ausführung zwar in einem Vertragsmodell zusammengeführt, aber zeitlich gestuft umgesetzt werden. Das betrifft insbesondere Generalunternehmer-, Totalunternehmer- und Design-and-Build-Strukturen.
Die Änderung fügt sich in die Linie des Gesetzes ein: Mehr Flexibilität bei großen Projekten, weniger starre Trennung einzelner Leistungsphasen. Gerade im Zusammenspiel mit § 97a GWB zeigt sich aber auch hier die Grundspannung der Reform: Beschleunigung durch Bündelung steht dem klassischen vergaberechtlichen Leitbild der losweisen, mittelstandsfreundlichen Vergabe gegenüber.
§ 113 GWB – Verordnungsermächtigung und Anpassungsbedarf in der VOB/A
§ 113 GWB wird erweitert. Die Bundesregierung erhält eine breitere Grundlage, Einzelheiten des Vergabeverfahrens durch Rechtsverordnungen zu regeln. Erfasst werden unter anderem Leistungsbeschreibung, Bekanntmachung, Verfahrensarten, Nebenangebote, Unteraufträge, Eignungs- und Zuschlagsprüfung, Aufhebungstatbestände sowie Anforderungen an klimafreundliche Beschaffung. Der Wirtschaftsausschuss hat die Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren noch angepasst, insbesondere mit Blick auf klimafreundliche Grundstoffe wie Stahl und Zement.
Wichtig ist außerdem die Möglichkeit, Verweise auf die VOB/A anzupassen. Das zeigt: Mit dem Gesetz allein ist die Reform nicht abgeschlossen. Gerade im Baubereich wird es darauf ankommen, ob und wie die VOB/A nachgezogen wird. Ohne entsprechende Anpassungen drohen Wertungswidersprüche zwischen GWB, VgV und der bauvergaberechtlichen Praxis.
Für Auftraggeber ist das ein Warnsignal: Die gesetzliche Öffnung allein ersetzt keine saubere Verfahrensgestaltung. Wer künftig stärker bündelt, funktionaler beschreibt oder Nachweise später anfordert, muss prüfen, ob die jeweils einschlägigen untergesetzlichen Regelungen bereits angepasst sind oder weiterhin strengere Anforderungen enthalten.
§ 121 GWB – Warum wurde „erschöpfend“ gestrichen?
In § 121 GWB wird das Wort „erschöpfend“ gestrichen. Die Leistungsbeschreibung muss weiterhin eindeutig sein, aber nicht mehr ausdrücklich „erschöpfend“. Diese Änderung findet sich spiegelbildlich auch in der VgV.
Dahinter steht ein Modernisierungsgedanke. Auftraggeber sollen nicht gezwungen sein, jede Einzelheit abschließend vorzugeben. Das erleichtert funktionale Leistungsbeschreibungen, innovationsoffene Beschaffungen und Verfahren, in denen der Markt eigene Lösungsvorschläge entwickeln soll. In der Praxis dürfte die Änderung daher vor allem dort helfen, wo Auftraggeber bewusst funktional beschreiben und zugleich klare Mindestanforderungen, Wertungskriterien und Risikozuweisungen formulieren.
Die Streichung darf aber nicht missverstanden werden. Sie ist kein Freibrief für unklare Vergabeunterlagen. Eine Leistungsbeschreibung muss weiterhin so bestimmt sein, dass Bieter vergleichbare Angebote erstellen können und der Auftraggeber transparent werten kann. Das gilt insbesondere für den Baubereich, wo die VOB/A bisher nicht nur vorsieht, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend und im gleichen Sinne verständlich zu beschreiben ist, sondern dass auch alle die Preisermittlung beeinflussenden Umstände festzustellen sind und dass den Bietern kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden darf (§ 7 Abs. 1 VOB/A). Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese aus hiesiger Sicht richtigen Vorgaben im Rahmen einer Anpassung der VOB/A erhalten bleiben oder abgemildert werden.
§ 122 GWB – Weniger Nachweise, mehr Eigenerklärungen
§ 122 GWB stärkt den Grundsatz der Eigenerklärung. Eignung und Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sollen grundsätzlich zunächst durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. Weitergehende Unterlagen sollen erst später und vor allem von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Außerdem müssen Eignungskriterien und Eignungsnachweise in einem angemessenen Verhältnis zu Auftragsgegenstand und Auftragswert stehen.
Das ist eine der praxistauglichsten Änderungen des Gesetzes. Viele Verfahren werden bislang dadurch belastet, dass alle Unternehmen umfangreiche Nachweise vorlegen müssen, obwohl nur wenige realistische Zuschlagschancen haben. Die neue Regelung reduziert Aufwand auf Bieterseite und Prüfaufwand beim Auftraggeber.
Für Vergabestellen bedeutet das aber auch: Die Verfahrensarchitektur muss sauber geplant werden. Es muss klar sein, wann welche Nachweise von wem verlangt werden und welche Folgen eine verspätete oder unzureichende Vorlage hat. Die Entlastung funktioniert nur, wenn sie nicht durch unklare Nachforderungspraxis wieder neue Streitfragen erzeugt.
§ 124 GWB – Ausschlussgründe werden geschärft
§ 124 GWB wird bei den fakultativen Ausschlussgründen angepasst. Die Regelungen zu schweren beruflichen Verfehlungen und zu erheblichen oder fortdauernden Mängeln bei früheren öffentlichen Aufträgen werden sprachlich präzisiert.
Die Änderung stärkt Auftraggeber in Fällen, in denen die Integrität oder Zuverlässigkeit eines Unternehmens ernsthaft infrage steht. Zugleich bleibt die Schwelle hoch. Ein Ausschluss kann nicht auf bloße Unzufriedenheit, schlechte Erfahrungen oder pauschale Zweifel gestützt werden. Zwar ist kein Vollbeweis mehr nötig. Erforderlich bleiben aber eine belastbare Tatsachengrundlage und eine dokumentierte Prognoseentscheidung.
Für Unternehmen ist die Änderung ein Hinweis, dass frühere Leistungsstörungen künftig noch stärker vergaberechtliche Folgewirkungen entfalten können. Diese müssen vom Auftraggeber künftig nicht mehr bewiesen werden. Es soll vielmehr ausreichen, wenn der Auftraggeber Indiztatsachen vorbringt, die von einigem Gewicht sind und auf gesicherten Erkenntnissen aus seriösen Quellen basieren. Anhängige Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf vorangegangene Aufträge sind nicht erforderlich. Für Auftraggeber steigt hier die Bedeutung einer sorgfältigen Vertragsdokumentation: Nur wer Leistungsstörungen im Altvertrag sauber festhält, kann sie später vergaberechtlich verwerten.
§ 134 GWB – Informations- und Wartepflicht
§ 134 GWB wird in mehreren Punkten angepasst. Die Informations- und Wartepflicht entfällt künftig in weiteren Konstellationen, insbesondere bei bestimmten dringlichen Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowie bei Vergaben aus Rahmenvereinbarungen oder dynamischen Beschaffungssystemen. Für sicherheits- und verteidigungsspezifische Aufträge werden zudem Einschränkungen bei der Offenlegung bestimmter Informationen ermöglicht.
Das beschleunigt den Zuschlag, schwächt aber den vorgelagerten Rechtsschutz. Gerade die Informations- und Wartefrist ist für unterlegene Bieter oft die entscheidende Phase, um Vergabefehler vor Vertragsschluss zu erkennen und zu rügen. Je mehr Ausnahmen zugelassen werden, desto stärker verlagert sich Rechtsschutz in die Zeit nach Vertragsschluss – also in eine Phase, in der effektive Korrektur häufig schwieriger ist.
§ 135 GWB – Unwirksamkeit und alternative Sanktionen
§ 135 GWB wird ebenfalls geändert. Neu ist insbesondere die Möglichkeit, einen Vertrag trotz eines Unwirksamkeitsgrundes ausnahmsweise aufrechtzuerhalten, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies rechtfertigen. In solchen Fällen treten alternative Sanktionen an die Stelle der Vertragsunwirksamkeit, etwa Geldsanktionen oder Laufzeitverkürzungen.
Diese Regelung ist aus Sicht großer Infrastruktur- und Beschaffungsprojekte nachvollziehbar. Nicht jeder Vergabefehler soll ein wichtiges Vorhaben stoppen. Rechtsschutzpolitisch ist die Vorschrift jedoch ambivalent. Für den unterlegenen Bieter kann ein erfolgreicher Nachprüfungsangriff erheblich an Wert verlieren, wenn der Vertrag am Ende bestehen bleibt und nur eine Sanktion gegen den Auftraggeber ausgesprochen wird.
§ 2 VgV – Planungsleistungen als Los eines Bauauftrags
In § 2 VgV wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden.“
Damit wird klargestellt: Werden Planungsleistungen im Zusammenhang mit einem Bauauftrag als eigenes Los vergeben, richtet sich ihre Vergabe nicht nach der VOB/A-EU, sondern nach der VgV. Die BR-Drucksache 225/26 enthält diese Änderung ausdrücklich in Artikel 2 zur Vergabeverordnung.
Die Regelung ist vor allem für gemischte Beschaffungsvorhaben relevant, bei denen Bauleistungen und Planungsleistungen gemeinsam im Rahmen eines größeren Projekts vergeben werden. § 2 VgV verweist für Bauaufträge grundsätzlich auf die VOB/A-EU. Ohne die neue Klarstellung konnte die Frage entstehen, ob Planungsleistungen, die als Los innerhalb eines Bauauftrags ausgeschrieben werden, ebenfalls dem bauvergaberechtlichen Regime der VOB/A-EU unterfallen.
Diese Unsicherheit wird nun beseitigt: Planungsleistungen bleiben vergaberechtlich Planungsleistungen. Werden sie als Los eines Bauauftrags vergeben, sind für dieses Los die Vorschriften der VgV maßgeblich. Das betrifft insbesondere die besonderen Regelungen für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen, etwa §§ 73 ff. VgV.
Für die Praxis heißt das: Auftraggeber müssen bei kombinierten Bau- und Planungsvorhaben künftig noch genauer trennen, welches Los welchem Vergaberegime unterliegt. Die Gesamtstruktur eines Projekts mag baulich geprägt sein; das Planungs-los bleibt dennoch VgV-pflichtig.
Förderung von Newcomern – §§ 17, 42, 45 und 75 VgV
Die VgV wird an mehreren Stellen newcomerfreundlicher ausgestaltet. Bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sollen Auftraggeber künftig zwischen den zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen berücksichtigen. Bei Eignungskriterien und Eignungsnachweisen sind die besonderen Umstände junger und kleiner Unternehmen stärker einzubeziehen. Junge Unternehmen können ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit unter erleichterten Voraussetzungen auch durch andere geeignete Unterlagen belegen. Für Architekten- und Ingenieurleistungen wird zudem ausdrücklich auf kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger Bezug genommen.
Das ist ein richtiger Schritt. Viele öffentliche Vergaben sind für Start-ups, junge Unternehmen und kleinere Büros faktisch schwer zugänglich, weil Referenz-, Umsatz- oder Versicherungsanforderungen an etablierten Marktteilnehmern ausgerichtet sind. Die Reform setzt hier an.
Gleichwohl bleibt der Regelungsansatz weich. Formulierungen wie „angemessen berücksichtigen“ und „in geeigneten Fällen“ schaffen Spielräume, aber keine harte Zugangsgarantie. Viel wird davon abhängen, ob Auftraggeber ihre Eignungsanforderungen tatsächlich neu denken – oder ob die neuen Vorschriften nur in der Vergabedokumentation erwähnt werden.
Eignungsnachweise und Prüfung – §§ 48, 56 VgV
§ 48 VgV wird auf die neue Logik des § 122 GWB abgestimmt. Auftraggeber müssen klarer festlegen, welche Unterlagen zu welchem Zeitpunkt vorzulegen sind. Nachweise können mit Angebot oder Teilnahmeantrag verlangt werden, sollen aber in vielen Fällen erst später von aussichtsreichen Unternehmen angefordert werden.
§ 56 VgV erweitert die Möglichkeiten, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachzufordern, ergänzen, erläutern oder korrigieren zu lassen. Das kann Verfahren deutlich entlasten. Formale Fehler bei Nachweisen führen bislang häufig zu Ausschlüssen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Beschaffungsziel stehen. Die neue Regelung gibt Auftraggebern mehr Flexibilität, ohne Transparenz und Gleichbehandlung aufzugeben.
Die praktische Herausforderung liegt in der Grenze zwischen zulässiger Nachreichung und unzulässiger Angebotsänderung. Auftraggeber sollten diese Grenze in der Vergabeakte sorgfältig dokumentieren. Bieter wiederum sollten die neuen Spielräume nicht als Einladung verstehen, Unterlagen beliebig nachzureichen.
Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote – § 60 VgV
In § 60 VgV wird die Rechtsfolge bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten verschärft: Aus einem „darf“ wird ein „soll“. Wenn die Aufklärung des Angebotspreises nicht überzeugt, soll der Auftraggeber das Angebot ablehnen.
Das ist vergabepolitisch konsequent. Ungewöhnlich niedrige Angebote können Projekte gefährden, wenn sie auf unrealistischen Annahmen, strategischem Unterkostenangebot oder auf einer unauskömmlichen Kalkulation beruhen. Gerade im Bau- und Dienstleistungsbereich führen solche Angebote nicht selten zu Leistungsstörungen, Nachträgen oder Qualitätsproblemen.
Auch hier bleibt die Wirkung allerdings abhängig von der Praxis. Entscheidend ist nicht das Wort „soll“ (hier handelt es sich um ein sog. „intendiertes Ermessen“ des Auftraggebers), sondern die Qualität der Preisaufklärung. Auftraggeber müssen ungewöhnlich niedrige Angebote erkennen, kritisch hinterfragen und ihre Entscheidung belastbar dokumentieren. Letztlich schützt die Vorschrift den Auftraggeber vor sich selber; er soll keine Bieter beauftragen, die den Auftrag aufgrund des niedrigen Preises schlecht ausführen oder diesen aus wirtschaftlichen Gründen gar abbrechen. Nach ständiger Rechtsprechung soll aber auch die Beauftragung von Unterkostenangeboten zulässig sein, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Bieter (z.B. aufgrund seiner wirtschaftlichen Reserven) den Auftrag ordentlich ausführen wird.
Digitalisierung des Verfahrens – §§ 158, 161 GWB
Die Nachprüfungsverfahren werden digitaler. Entscheidungen, Verfügungen und Übermittlungen der Vergabekammern können schriftlich oder elektronisch erfolgen. Nachprüfungsanträge können elektronisch eingereicht werden; der Eingang elektronischer Dokumente wird rechtlich genauer geregelt.
Das ist überfällig. Die Digitalisierung des Rechtsschutzes passt zur elektronischen Vergabe und kann Verfahren beschleunigen. Allerdings bleibt der große Wurf aus. Eine durchgehend einheitliche, medienbruchfreie digitale Vergabe- und Rechtsschutzinfrastruktur entsteht dadurch noch nicht. Der Nationale Normenkontrollrat hatte im Gesetzgebungsverfahren weitergehende Standardisierung und eine zentrale Vergabeplattform angeregt.
Einschränkungen des Antragsrechts – § 160 GWB
§ 160 GWB wird um eine Missbrauchsklausel ergänzt. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts vorliegt.
Missbräuchliche Nachprüfungsanträge sind kein schutzwürdiges Verhalten. Die Vergabekammern müssen in solchen Fällen handlungsfähig sein. Gleichwohl ist Vorsicht geboten. Der Rechtsschutz im Vergaberecht lebt davon, dass Unternehmen Fehler effektiv geltend machen können – auch gegen erheblichen Zeitdruck und auch in rechtlich schwierigen Konstellationen.
Die neue Missbrauchsschranke sollte daher eng angewendet werden. Sie darf nicht dazu führen, dass legitime, aber unbequeme Nachprüfungsanträge vorschnell als taktisch oder verzögernd eingeordnet werden.
Beschleunigung des Verfahrens – § 166 GWB
§ 166 GWB ermöglicht stärkere Verfahrensbeschleunigung. Die Vergabekammer kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Lage der Akten entscheiden. Außerdem wird die Durchführung mündlicher Verhandlungen als Videoverhandlung ausdrücklich ermöglicht. Ergänzend wird die Entscheidungsfrist der Vergabekammern gestrafft.
Das kann Verfahren spürbar beschleunigen. Nicht jeder Nachprüfungsantrag benötigt eine klassische mündliche Verhandlung. Gerade bei klar gelagerten Rechtsfragen oder vollständig dokumentierten Sachverhalten kann eine Entscheidung nach Aktenlage sinnvoll sein. Dass die Verfügung, nach Lage der Akten zu entscheiden, unanfechtbar sein soll, ist allerdings zu kritisieren. Denn Vergabefälle sind häufig erst auf den zweiten Blick komplex. Bewertungsmängel, Dokumentationsdefizite, Fragen der Losbildung oder Preisaufklärung lassen sich nicht immer allein aus den Akten sicher beurteilen.
Verfahrensbeschleunigung darf deshalb nicht zulasten rechtlichen Gehörs und tatsächlicher Aufklärung gehen.
Wirkung der sofortigen Beschwerde – § 173 GWB
Besonders einschneidend ist die Änderung des § 173 GWB. Hat die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde künftig keine aufschiebende Wirkung mehr gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
Das ist einer der rechtsschutzpolitisch sensibelsten Punkte der Reform. Für Auftraggeber bedeutet die Änderung mehr Zuschlagssicherheit und weniger Zeitverlust. Für Bieter bedeutet sie, dass ein Beschwerdeverfahren praktisch an Wert verlieren kann. Wird der Zuschlag nach der Entscheidung der Vergabekammer erteilt, ist der Auftrag häufig faktisch vergeben, bevor das Beschwerdegericht entschieden hat.
In Verbindung mit den Änderungen zu § 134 und § 135 GWB entsteht eine klare Tendenz: Der Gesetzgeber priorisiert schnelle Zuschläge und Projektsicherheit. Effektiver Primärrechtsschutz tritt demgegenüber zurück. Das mag in einzelnen Infrastrukturprojekten politisch gewollt sein, ist aber für das vergaberechtliche Kontrollsystem ein erheblicher Einschnitt.
Zusammenfassung
Das Vergabebeschleunigungsgesetz bringt wichtige und teilweise sinnvolle Änderungen. Weniger Nachweispflichten, stärkere Eigenerklärungen, bessere Zugangschancen für junge Unternehmen, mehr elektronische Kommunikation und flexiblere Nachprüfungsverfahren sind richtige Schritte. Auch die vorsichtige Öffnung für gebündelte Vergaben bei großen Infrastrukturvorhaben reagiert auf praktische Engpässe.
Trotzdem bleibt der Eindruck eines Reformpakets mit begrenzter Reichweite. Beim Losgrundsatz wagt der Gesetzgeber keinen klaren Neustart, sondern schafft eine komplizierte Sonderregelung für bestimmte Großvorhaben. Gerade mittelständische Unternehmen werden dadurch nicht konsequent abgesichert. Die Möglichkeit, KMU über Unteraufträge einzubinden, bleibt zu unverbindlich.
Deutlich weiter geht das Gesetz beim Rechtsschutz. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach ablehnender Kammerentscheidung, zusätzliche Ausnahmen von der Wartepflicht und die Möglichkeit, rechtswidrige Verträge aus Allgemeininteresse aufrechtzuerhalten, verschieben das System zugunsten schneller Projektumsetzung. Das kann Verfahren beschleunigen, schwächt aber die praktische Durchsetzung von Bieterrechten.
Die Novelle ist damit kein großer Wurf. Sie ist eher ein Beschleunigungsgesetz im engeren Sinne: punktuell hilfreich, stellenweise mutig, aber insgesamt zu kurz gesprungen. Für Auftraggeber entstehen neue Spielräume – und neue Dokumentationspflichten. Für Unternehmen ergeben sich Erleichterungen beim Marktzugang, zugleich aber auch reduzierte Rechtsschutzchancen. Entscheidend wird sein, wie Vergabestellen, Vergabekammern und Gerichte die neuen Spielräume in der Praxis ausfüllen.