Bei einem bestehenden Bauvertrag muss zunächst geprüft werden, ob der Vertrag eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich des Ausbruchs eines Krieges in Bezug auf Preisänderungen enthält. Sollte dies nicht der Fall sein, kann in eng begrenzten Ausnahmefällen die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB einen Anspruch auf Preisanpassung begründen.
Materialpreiserhöhungen liegen regelmäßig im Risikobereich des Auftragnehmers. Abgesehen von einer stets möglichen einvernehmlichen Lösung mit dem Auftraggeber können etwaige Mehrkosten grundsätzlich nur dann an den Auftraggeber weitergereicht werden, wenn im Vertrag entsprechende Preisanpassungsklauseln vereinbart wurden.
Sollte es keine einvernehmliche Lösung mit dem Auftraggeber und auch keine vertragliche Regelung zur Anpassung der Baustoffpreise im Falle des Ausbruchs eines Krieges geben, gilt Folgendes:
Vorab sei erwähnt, dass die Regelung über die Störung der Geschäftsgrundlage in § 313 BGB starken Ausnahmecharakter hat. Denn im Grundsatz besteht eine Bindung der Parteien an die von ihnen eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen.
Zwar ist es theoretisch möglich, dass Auftragnehmer in Folge eines Kriegsausbruchs über § 313 BGB Nachforderungen wegen starker Preiserhöhungen bei Baustoffen vom Auftraggeber verlangen können. Entscheidend ist letztlich jedoch stets eine Einzelfallbetrachtung. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für Gewerbemietverträge klargestellt und eine pauschale Betrachtung der Voraussetzungen des § 313 BGB verneint.
Die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage sind:
Als vorrangige Rechtsfolge des § 313 BGB kann die Vertragsanpassung einen Anspruch des Auftragnehmers auf Zahlung eines erhöhten Preises in Folge der starken Preissteigerungen bei Baustoffen begrün-den. Die Hürden zur Bejahung der in § 313 BGB genannten Voraussetzungen sind jedoch hoch. Man sollte daher nicht vorschnell vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgehen. Insbesondere die vorzunehmende Prüfung der Unzumutbarkeit im Einzelfall, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, ist hier zu nennen. Wie bereits erwähnt, hat die Regelung starken Ausnahmecharakter und beruht stets auf einer Einzelfallentscheidung.
Ein genereller Anspruch des Auftragnehmers auf Nachvergütung wegen vorliegender Preissteigerungen in Folge des Iran-Krieges besteht daher über § 313 BGB nicht.
Etwas anders gelagert ist der Sachverhalt bei neu abzuschließenden Bauverträgen. Da mittlerweile die Preissteigerungen bei Baustoffen in Folge des Iran-Krieges allgemein bekannt sind, muss dies bei dem Abschluss neuer Bauverträge berücksichtigt werden. Insbesondere können im Vertrag Regelungen hin-sichtlich der Auswirkungen des Iran-Krieges aufgenommen werden. Solche Regelungen können sich beziehen auf die (Mehr-)Kostenverteilung bei Materialpreiserhöhungen sowie auf sämtliche weitere Vertragsbestandteile, die von dem Iran-Krieg betroffen sein können.
Gegenüber Verbrauchern verbietet § 309 Nr. 1 BGB Preiserhöhungen für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden. Eine entsprechende Klausel zur Preisanpassung kommt daher nur in Betracht, wenn die Leistung erst vier Monate nach Vertragsschluss erbracht wird oder bei länger andauernden Verträgen, bei denen ein Großteil der Materialien erst nach vier Monaten eingekauft wird.
Auch bei Neuverträgen mit gewerblichen (nicht öffentlichen) Auftraggebern ist in Anbetracht einer strengen Rechtsprechung die wirksame Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum möglich. Dem Unternehmer kann daher nur geraten werden, mit dem Auftraggeber individualvertraglich eine Regelung auszuhandeln, die solche Materialpreissteigerungen berücksichtigt. Da eine gerichtsfeste Formulierung im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kaum möglich ist, soll die nachfolgende Formulierung für Materialpreissteigerungen lediglich als Formulierungshilfe dienen und im Einzelnen mit dem Auftraggeber ausgehandelt werden:
_Nach den gegenwärtigen Umständen sind die Auswirkungen des Iran-Krieges auf Materialpreise nicht einzuschätzen. Nicht auszuschließen sind erhebliche Materialpreissteigerungen. Um ansonsten unvermeidliche, erhebliche Risikozuschläge bereits bei der Angebotserstellung zu vermeiden, die sich im Nachhinein als überhöht erweisen, sind sich die Parteien einig, dass sämtliche im Angebot enthaltenen Preise für Baustoffe/Baumaterialien auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes vom ……… kalkuliert wurden. Den Parteien ist bekannt, dass sich diese kalkulierten Preise aufgrund des derzeitigen Iran-Krieges erheblich verändern können. Der Auftragnehmer soll daher berechtigt sein, im Falle von Materialpreissteigerungen betreffend Leistungen, die ab dem ……………….. zu erbringen sind, die Preissteigerung gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, in diesem Fall eine Einigung über einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Materialpreissteigerung zu erzielen.
Für den umgekehrten Fall, dass Materialpreissenkungen eintreten, kann der Auftraggeber dies gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen und es ist ebenfalls ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Materialpreissenkung zu vereinbaren._
Solche Regelungen zu Materialpreissteigerungen können natürlich nur dann sinnvoll angewendet wer-den, wenn der Unternehmer zuvor eine entsprechend detaillierte Kalkulation erstellt hat. Es ist im Ergebnis seine Aufgabe und sein eigenes Risiko, dem Auftraggeber entstandene Preissteigerungen nach-vollziehbar belegen zu können.
Wie bereits zuvor erwähnt, stellen die vorgenannten Regelungen lediglich Formulierungshilfen für neu abzuschließende Verträge dar. Der Unternehmer muss in jedem Einzelfall bewerten und entscheiden, ob eine solche Regelung mit dem Auftraggeber sinnvoll und durchsetzbar ist. Hier sollte vor Vertragsschluss das Gespräch mit dem Auftraggeber gesucht werden.
Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe