Ausgangslage – Was ist passiert?
Ein Nachunternehmer (NU) unterbreitete einem Generalunternehmer (GU) ein Angebot für Bauleistungen. Der GU nahm dieses Angebot per E-Mail an – allerdings nicht vorbehaltlos. Im Fließtext der Nachricht fand sich zusätzlich die Regelung, dass jeder Rechnung ein von der Bauleitung des Hauptauftraggebers geprüftes Aufmaß beizufügen sei. Rechnungen ohne unterschriebenes Aufmaß würden zurückgewiesen.
Der NU begann die Arbeiten, ohne dieser Ergänzung ausdrücklich zu widersprechen. Zwei Abschlagsrechnungen zahlte der GU zunächst anstandslos, obwohl die geforderten geprüften Aufmaße fehlten. Erst spätere Abschlagsrechnungen sowie die Schlussrechnung beglich der GU nicht mehr und berief sich auf die fehlende Fälligkeitsvoraussetzung.
Der NU hielt die Klausel für „untergeschoben“ und argumentierte zudem, dass er selbst gar nicht in Vertragsbeziehungen zur Bauleitung des Hauptauftraggebers gestanden habe.
Juristische Streitfrage
Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob die im Auftragsschreiben „nachgeschobene“ Zahlungsbedingung überhaupt wirksam Vertragsbestandteil geworden war.Dabei ging es insbesondere um folgende Punkte:Wie wurde entschieden?
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Auffassung des Landgerichts: Die Werklohnforderung war mangels geprüfter Aufmaße nicht fällig. Die Zahlungsbedingung war wirksam Vertragsbestandteil geworden.
Das Gericht wertete die E-Mail des GU nicht als bloße Annahme des Angebots, sondern als abändernde Annahme gemäß § 150 Abs. 2 BGB – also als Ablehnung des ursprünglichen Angebots verbunden mit einem neuen Antrag. Diesen neuen Antrag habe der NU jedenfalls konkludent dadurch angenommen, dass er die Arbeiten aufgenommen und durchgeführt habe.
Besonders bemerkenswert: Nach Auffassung des Senats genügte es, dass der Änderungswille aus der E-Mail eindeutig hervorging. Dass sich die Regelung lediglich im Fließtext befand und nicht besonders hervorgehoben war, änderte daran nichts.
Auch die bereits geleisteten Abschlagszahlungen führten nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem Verzicht auf die vereinbarte Fälligkeitsregelung. Der GU habe freiwillig auf objektiv noch nicht fällige Forderungen gezahlt. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass künftig auf die vereinbarte Voraussetzung verzichtet werden sollte.
Schließlich verwarf das Gericht auch den Einwand der Unzumutbarkeit. Der NU habe weder ausreichend dargelegt noch nachgewiesen, dass die Einholung der geprüften Aufmaße tatsächlich unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden gewesen sei.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt, wie riskant es sein kann, geänderte Vertragsbedingungen im laufenden Schriftverkehr ungeprüft hinzunehmen. Wer als Auftragnehmer Leistungen trotz solcher Änderungen widerspruchslos aufnimmt, läuft Gefahr, die neuen Bedingungen konkludent zu akzeptieren.
Für Auftragnehmer bedeutet das:Markus Fiedler
Rechtsanwalt