Widerruf trotz Architekt? EuGH stärkt Verbraucher – aber zieht Missbrauchsgrenzen

Der EuGH hat mit Urteil vom 5. März 2026 in der Rechtssache C-564/24 – Eisenberger Gerüstbau GmbH gegen JK wichtige Klarstellungen zum Widerrufsrecht bei Bau- und Handwerkerverträgen getroffen. Im Zentrum steht die Frage, ob ein Vertrag noch als Fernabsatzvertrag gilt, wenn der Verbraucher bei der Vertragsanbahnung durch einen Architekten unterstützt wird – und ob sich der Verbraucher nach vollständiger Leistungserbringung stets auf den Widerruf berufen kann.

Ausgangslage – Was ist passiert?

Eine private Grundstückseigentümerin plante die Aufstockung eines Mehrfamilienhauses in Berlin um zwei Etagen mit insgesamt vier Wohneinheiten für eigene Wohnzwecke. Sie beauftragte hierfür einen Architekten mit Planung, Überwachung, Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Einholung von Angeboten und Mitwirkung bei Vertragsschlüssen. Dieser Architekt holte auch ein Angebot einer Gerüstbau GmbH über Gerüststellarbeiten ein. Der Vertrag wurde anschließend ausschließlich per E-Mail bzw. Post geschlossen; eine Widerrufsbelehrung enthielt der Vertragsentwurf nicht.

Nach Beginn der Arbeiten kam es zusätzlich zu einer per E-Mail geschlossenen Nachtragsvereinbarung über zwei Absetzbühnen. Die Gerüste wurden aufgebaut und genutzt. Bis Ende Mai 2021 zahlte die Auftraggeberin Abschläge in Höhe von 95.937,84 Euro. Im Dezember 2021 – nach Abschluss der Bauarbeiten – erklärte sie den Widerruf des Hauptvertrags und der Nachtragsvereinbarung, verweigerte weitere Zahlungen und verlangte die Abschläge zurück.

Das Landgericht Berlin wies die Zahlungsklage des Gerüstbauunternehmens ab und gab der Widerklage der Auftraggeberin vollständig statt. Das Kammergericht Berlin legte dem EuGH daraufhin mehrere Fragen zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vor.

Juristische Streitfrage

Im Kern ging es um drei praxisrelevante Fragen:

Erstens: Bleibt ein Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer ein Fernabsatzvertrag, obwohl ein vom Verbraucher beauftragter Architekt den Kontakt angebahnt, das Leistungsverzeichnis erstellt und auf den Vertragsinhalt Einfluss genommen hat?

Zweitens: Kann auch eine spätere, nur per E-Mail geschlossene Nachtragsvereinbarung für sich genommen ein Fernabsatzvertrag sein?

Drittens: Darf sich ein Verbraucher nach vollständiger, nicht rückgabefähiger Leistungserbringung noch auf den Widerruf berufen – oder kann dies im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein?

Wie wurde entschieden?

Der EuGH stellt zunächst klar: Für die Einstufung als Fernabsatzvertrag ist es unerheblich, ob der Verbraucher bei Vertragsschluss durch einen anderen Unternehmer – hier den Architekten – unterstützt wurde. Auch wenn dieser den Kontakt hergestellt und wesentliche Vertragsinhalte beeinflusst hat, schließt das den Verbraucherstatus und den Fernabsatzcharakter nicht aus. Entscheidend bleiben die Voraussetzungen des Art. 2 Nr. 7 Verbraucherrechterichtlinie: Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer, Abschluss im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems und ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

Allerdings weist der EuGH zugleich darauf hin, dass die Akten keine Hinweise auf ein vom Gerüstbauer organisiertes Fernabsatzsystem enthielten. Die tatsächlichen Umstände deuteten vielmehr darauf hin, dass der Vertrag auf Grundlage eines von der Verbraucherseite verantworteten Vertragsentwurfs geschlossen wurde, der dem Unternehmen lediglich per E-Mail zur Unterschrift übersandt und unverändert angenommen wurde.

Zur Nachtragsvereinbarung entschied der EuGH: Auch wenn der Hauptvertrag nicht als Fernabsatzvertrag einzustufen sein sollte, kann eine spätere, ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossene Nachtragsvereinbarung über untergeordnete Zusatzleistungen eigenständig ein Fernabsatzvertrag sein – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Besonders bedeutsam ist die Aussage zum Rechtsmissbrauch. Der EuGH hält daran fest, dass ein Verbraucher grundsätzlich nicht allein deshalb missbräuchlich handelt, weil er sein Widerrufsrecht erst gegen Ende der verlängerten Widerrufsfrist ausübt. Der bloße Zeitablauf genügt also nicht.

Gleichzeitig eröffnet der EuGH dem Unternehmer aber eine Verteidigung: Hat der Verbraucher am Ende der verlängerten Widerrufsfrist widerrufen, nachdem nicht rückgabefähige Leistungen bereits vollständig erbracht wurden, kann der Unternehmer einwenden, das Widerrufsrecht sei aufgrund des eigenen Verhaltens des Verbrauchers missbräuchlich ausgeübt worden. Voraussetzung ist eine Gesamtwürdigung: Die Ausübung darf nicht mehr den Schutzzielen der Richtlinie – Information des Verbrauchers und Sicherheit bei Geschäften – entsprechen und muss darauf abzielen, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist für Bauunternehmen, Handwerksbetriebe, Architekturbüros und Projektbeteiligte von erheblicher Bedeutung.

Für Unternehmer gilt: Wird mit privaten Auftraggebern ohne persönlichen Kontakt per E-Mail, Post oder über digitale Kommunikation kontrahiert, sollte stets geprüft werden, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bleibt der sicherste Weg, um spätere Rückabwicklungsrisiken zu vermeiden. Das gilt besonders bei Leistungen, die nach Erbringung faktisch nicht zurückgegeben werden können – etwa Gerüstbau, Montage-, Ausbau- oder Planungsleistungen.

Für Verbraucher gilt: Die Einschaltung eines Architekten nimmt dem Auftraggeber nicht automatisch seine Verbraucherschutzrechte. Auch fachkundige Unterstützung bei Planung und Vertragsgestaltung schließt das Widerrufsrecht nicht per se aus.

Für die Baupraxis besonders wichtig: Der EuGH verhindert keine Berufung auf Rechtsmissbrauch. Unternehmer sind einem späten Widerruf nach vollständiger Leistungserbringung also nicht schutzlos ausgeliefert. Die Hürde bleibt jedoch hoch: Es bedarf einer konkreten Gesamtwürdigung des Verhaltens des Verbrauchers. Eine fehlende Widerrufsbelehrung bleibt weiterhin ein erhebliches Risiko.

Chantal Hasselbach
Rechtsanwältin