Editorial

„Warum DORA in aller Munde ist …”

… erläutert unsere Kollegin Hasselbach in ihrem Beitrag über die EU-Verordnung 2022/2554 zur „digitalen operativen Resilienz“, welche nicht nur Finanzinstitute in die Pflicht nimmt, sondern hohe Anforderungen an die Vertragsgestaltung mit Dienstleistern stellt, welche sicherheitsrelevante IKT-Leistungen für Unternehmen der Finanzbranche erbringen (z. B. Wartung sicherheitstechnischer Systeme).

Zuvor jedoch kommentieren wir wieder wichtige Gerichtsentscheidungen aus der letzten Zeit, die sich vor allem mit bauvertragsrechtlichen Fragestellungen befassen. So hat der BGH mit einem Urteil aus dem September 2024 die Geltendmachung von behinderungsbedingtem Mehraufwand weiter eingeschränkt; so soll selbst die Übergabe neuer Bauablaufpläne durch den AG nicht mehr ausreichen, eine bauzeitliche Anordnung zu begründen. Auch bei der Abrechnung von Teilleistungen wird es für den AN künftig schwieriger; nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe ist eine anteilige Abrechnung ausgeschlossen, wenn es einen Zahlungsplan mit festen Raten gibt und die dort definierten Teilleistungen noch nicht vollständig erbracht wurden. Dasselbe Gericht hat in einer anderen Entscheidung festgestellt, dass sich eine Kündigung „aus wichtigem Grund“ nicht ohne Weiteres in eine freie Kündigung des AG umdeuten lässt.

Neben der Kommentierung weiterer Entscheidungen finden Sie einen Beitrag unseres Kollegen Bach, der sich kritisch mit den Empfehlungen des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) auseinandersetzt, ob und inwieweit die §§ 650b und 650c BGB des neuen Bauvertragsrechts neu gefasst werden müssen. Und wir kommentieren eine jüngste Entscheidung der Vergabekammer Südbayern, die den Ausschluss eines Bieters wegen angeblicher Schlechtleistung in einem vorangegangenen Auftrag zurückgewiesen hat, weil dieser Tatbestand vom AG nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt werden konnte.

Schließlich legen wir Ihnen das Schulungsangebot unserer Kanzlei ans Herz, von dem gerade in der Winterzeit reger Gebrauch gemacht werden sollte.

Wir bedanken uns für Ihr Interesse und dürfen Ihnen besinnliche Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2025 wünschen!

Dr. Ulrich Dieckert
Rechtsanwalt