Editorial

„Warum DORA in aller Munde ist ..."

… erläutert unsere Kollegin Hasselbach in ihrem Beitrag über die EU-Verordnung 2022/2554 zur „digitalen operativen Resilienz“, welche nicht nur Finanzinstitute in die Pflicht nimmt, sondern hohe Anforderungen an die Vertragsgestaltung mit Dienstleistern stellt, welche sicherheitsrelevante IKT-Leistungen für Unternehmen der Finanzbranche erbringen (z. B. Wartung sicherheitstechnischer Systeme).

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Wichtige Entscheidungen

Mitteilung von Behinderung ist keine bauzeitliche Anordnung gem. § 2 Abs. 5 VOB/B!

Der AN verklagt den AG auf Zahlung in Höhe von 56.729,59 Euro wegen einer Bauzeitverlängerung. Die insoweit geltend gemachten Behinderungskosten für Personal und Baucontainer wegen Verlängerung der Bauzeit und wegen gestiegener Tariflöhne ab dem Jahr 2019 wurden vom AG nicht bezahlt. Die Geltung der VOB/B ist vereinbart. Als Vertragsfrist war der Ausführungsbeginn am 19.06.2018 und eine abnahmereife Fertigstellung am 10.01.2019 vorgesehen.

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Wichtige Entscheidungen

Keine Abschlagsrechnungen bei teilweiser Fertigstellung von Teilleistungen

Ein Unternehmer ist mit der schlüsselfertigen Errichtung zweier Gebäude zu einem Pauschalpreis i. H. v. 26.000.000 € beauftragt. Der Auftraggeber zahlte die 11. Abschlagsrechnung nicht. Daraufhin stellt der Generalunternehmer die Arbeiten ein und räumt teilweise die Baustelle. Nach Fristsetzung mit Kündigungsandrohung kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag.

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Wichtige Entscheidungen

Eine Kündigung "ausschließlich aus wichtigem Grund" ist keine freie Kündigung

Ein Unternehmer ist mit der schlüsselfertigen Errichtung zweier Gebäude zu einem Pauschalpreis i. H. v. 26.000.000 € beauftragt. Es kam zu Streit über die Berechtigung von Nachtragsforderungen. Außerdem zahlt der Auftraggeber die 11. Abschlagsrechnung nicht. Daraufhin stellt der Generalunternehmer die Arbeiten ein und räumt teilweise die Baustelle.

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Wichtige Entscheidungen

Zur gesamtschuldnerischen Haftung bei Planungsfehlern

Ein Auftraggeber verklagt seinen Architekten und den Rohbauunternehmer auf Schadenersatz bzw. Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung, weil auf seiner Terrasse das Wasser nicht richtig abläuft. Grund hierfür ist ein nicht ausreichendes Gefälle des Belages auf dem Gefälleestrich nach einer fehlerhaften Gefälleplanung des Architekten.

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Aktuelles

Nachricht: DAV für Änderung des Bauvertragsrechts

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) plädiert dafür, die Vorschriften der §§ 650b und 650c BGB im Rahmen der Evaluation des zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen neuen Bauvertragsrechts neu zu fassen, da diese Vorschriften die gesetzgeberischen Zielstellungen angeblich verfehlen, erhebliches Interpretations- und Streitpotential bieten würden und sich in der Praxis nicht bewährt hätten.

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Wichtige Entscheidungen

Unterlassungsanspruch bei Abwerbung von Mitarbeitern?

Zwei Unternehmen vertreiben u. a. stationäre Brandschutzsysteme und konkurrieren auf diesem Markt sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter. Die eine Firma beantragt gegen die andere Firma den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Grund hierfür ist, dass etwa 25 Mitarbeiter, die derzeit oder bis vor Kurzem noch bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind bzw. waren, sich ursprünglich entschlossen hatten, zu der Antragstellerin zu wechseln. Es waren bereits Anstellungsverträge geschlossen worden.

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Wichtige Entscheidungen

Ausschluss vom Vergabeverfahren wegen angeblicher Schlechtleistung bei einem vorangegangenen Auftrag: in dubio pro reo!

Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt Restarbeiten (einen Tunnel) eines zuvor gekündigten Auftrages in einem nicht offenen Verfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. An diesem Teilnahmewettbewerb beteiligt sich eine Bietergemeinschaft. Mitglied dieser Bietergemeinschaft ist ein Unternehmen, welches an einer Arbeitsgemeinschaft beteiligt war, welche sich in dem vorangegangenen Auftrag mit dem Auftraggeber gestritten hatte und daraufhin gekündigt wurde.

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Wichtige Entscheidungen

Die Anwendbarkeit des DORA-Pakets der EU (Verordnung 2022/2554) auf Verträge IT-Dienstleistern im Finanzbereich

Die EU-Verordnung 2022/2554 zur digitalen operativen Resilienz (DORA) hat weitreichende Auswirkungen auf den Finanzsektor und auf Unternehmen, die IKT-Dienstleistungen für Finanzinstitute erbringen. Es wird ein neuer Aufsichtsrahmen für diese IKT-Dienstleister geschaffen und Anforderungen bezüglich der Cybersicherheit und IKT-Risiken werden verschärft.

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