Im beschriebenen Beispielsfall des Architekten ist das noch möglich, bei einem gekündigten Bauunternehmer aber nicht, weil ja nicht zwei Rohbauer parallel auf der Baustelle arbeiten können und in der Regel die Arbeiten alsbald weitergeführt werden müssen.
Das Vorgehen kann eigentlich nur funktionieren, wenn der gekündigte Unternehmer trotz eines solchen Schreibens die Arbeiten nicht weiterführt. In diesem Fall würde auch bei Fehlen eines wichtigen Grundes zur Kündigung nur ein Vergütungsanspruch für die tatsächlich erbrachten Leistungen bestehen. Im Ergebnis ist das Ganze eine eher theoretische Möglichkeit für den Auftraggeber, die in der Praxis wohl in dem meisten Fällen nicht funktionieren würde. Dennoch ist die Möglichkeit aber erwägenswert.
Hendrik Bach
Rechtsanwalt