In unserem Interview mit den Gründungsvätern der VOB/B haben Emil Beutinger und Erich Voß eindringlich davor gewarnt: Der Schutzwall, den der Gesetzgeber 1976 mit dem AGB-Gesetz um die VOB/B errichtet hat, bröckelt mit jeder Bauvertragsklausel, die der Verwender eigenhändig hineinschreibt. Eine Entscheidung des OLG Nürnberg vom 14. Januar 2025 belässt es nicht beim Bröckeln – sie zeigt einen sauberen Querbruch. Ein einziger, scheinbar harmloser Satz im Vertrag genügte, um die VOB/B insgesamt aus ihrer Privilegierung herauszukippen. Für Auftragnehmer ist die Entscheidung ein zusätzliches Argument; für Auftraggeber ein eindringliches Warnsignal.
Ein Bauunternehmer hatte für eine Bauherrin Erd- und Bodenstabilisierungsarbeiten erbracht. Die Schlussrechnung wurde von der Bauherrin in mehreren Positionen gekürzt; eine restliche Werklohnforderung von rund 43.600 € blieb offen. Da der Unternehmer die Mittel für eine Klage nicht aus eigener Kasse aufbringen konnte, beantragte er beim Landgericht Ansbach Prozesskostenhilfe. Das Landgericht lehnte ab und begründete dies allein damit, der Anspruch scheitere ohnehin an der Schlusszahlungseinrede aus § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B – also der vertraglichen Sperre, die einem Auftragnehmer nachträgliche Forderungen abschneidet, wenn er die Schlusszahlung des Auftraggebers vorbehaltlos angenommen hat.
Im Vertrag war die VOB/B „einbezogen“ – also als Ganzes vereinbart –, allerdings hatte der Auftraggeber zusätzlich zwei eigene Klauseln aufgenommen. Die entscheidende lautete sinngemäß: „Zusätzliche Aufträge bzw. Nachträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“. Auf den ersten Blick eine völlig unverdächtige Klausel, wie sie in tausenden Bauverträgen unbeanstandet steht.
Das OLG Nürnberg hob den Beschluss des Landgerichts auf und gewährte dem Bauunternehmer Prozesskostenhilfe. Die Begründung trägt die gesamte AGB-Dramatik der heutigen VOB/B in einem einzigen Argumentationsbogen:
1. Schriftformerfordernis = inhaltliche Abweichung. Nach der VOB/B sind Nachträge formfrei möglich – sie können also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden. Wer demgegenüber ein vertragliches Schriftformerfordernis aufstellt, weicht inhaltlich von der VOB/B ab. Daran ändert nichts, dass die Klausel auf den ersten Blick „nur Beweisrecht“ zu regeln scheint: In der „kundenfeindlichsten Auslegung“ – einer Eigentümlichkeit des AGB-Rechts, nach der Klauseln im Zweifel zulasten des Verwenders verstanden werden – ist sie eine echte Wirksamkeitshürde.
2. Jede Abweichung genügt – unabhängig vom Gewicht. Das OLG Nürnberg folgt damit der strengen Linie des BGH (Urt. v. 19.1.2023 – VII ZR 34/20): Es kommt nicht darauf an, ob der Eingriff schwer oder leicht wiegt. Schon eine geringfügige inhaltliche Abweichung von der VOB/B öffnet die Inhaltskontrolle. Damit fällt die Privilegierung des § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB – jener Sonderschutz, der die VOB/B vor der gerichtlichen Klauselkontrolle bewahrt, solange sie wortgetreu vereinbart wird.
3. Folge: Die Schlusszahlungseinrede hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Steht § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B einmal isoliert auf dem Prüfstand, kippt er. Der BGH hat das in ständiger Rechtsprechung so entschieden: Die Klausel weicht erheblich vom Leitbild des dispositiven Werkvertragsrechts ab, wonach ein Vergütungsanspruch grundsätzlich nur durch Erfüllung erlischt, nicht durch wortlose Annahme einer Schlusszahlung. Sie ist daher nach § 307 BGB unwirksam, sobald sie einer Inhaltskontrolle unterzogen wird.
Im Ergebnis: Der Bauunternehmer kann seine Werklohnforderung weiterverfolgen – trotz der vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung. Die Bauherrin hat ihr stärkstes prozessuales Schwert verloren, und zwar durch eine Klausel, die sie selbst in den Vertrag geschrieben hat.
Wer im Interview Voß noch nicht verstehen wollte, dem führt der OLG-Beschluss die Erosionsthese plastisch vor Augen: Ein einzelner Vertragsbaustein – die schlichte Anordnung, Nachträge bedürften der Schriftform – reicht aus, um den von Beutinger beschworenen „Friedensvertrag“ zwischen Kapital und Handwerk in seine AGB-rechtlichen Einzelteile zu zerlegen. Die VOB/B ist dann nicht mehr ein ausgewogenes Ganzes, sondern ein Bündel von Einzelklauseln, die sich der Auftragnehmer aussuchen darf: Was ihn benachteiligt, ist unwirksam; was ihn begünstigt, gilt fort.
Diese asymmetrische Wirkung folgt zwingend aus dem Verwenderbegriff des AGB-Rechts: Inhaltskontrolle schützt den Vertragspartner des Verwenders, nicht den Verwender selbst. Wer die VOB/B (mit Modifikationen) stellt, kann sich auf die Unwirksamkeit der eigenen Klauseln nicht berufen – wohl aber sein Vertragspartner. Genau das hat das OLG Nürnberg hier durchexerziert.
1. Für Auftragnehmer (insbesondere Bauunternehmer und Handwerker)
Wenn der Auftraggeber sich auf die Schlusszahlungseinrede beruft, lohnt sich der zweite Blick: Hat er den VOB-Vertrag durch eigene Anpassungen „verpfuscht“? Schon eine harmlos klingende Schriftformklausel für Nachträge, eine vom Auftraggeber vorformulierte Bedingung zur Bürgschaft auf erstes Anfordern, abweichende Skonto- oder Zahlungsfristen oder eine eigene Ausschlussfrist genügen, um die gesamte VOB/B aus der Privilegierung zu kippen. Die strenge „kundenfeindlichste Auslegung“ des AGB-Rechts arbeitet dann zu Ihren Gunsten: Im Zweifel wird die Klausel des Auftraggebers so verstanden, dass sie für Sie am ungünstigsten wirkt – mit der Folge, dass sie umso eher unwirksam ist und der Privilegierungsverlust eintritt.
2. Für Auftragnehmer in Doppelrolle (z. B. Generalunternehmer im Verhältnis zu Nachunternehmern)
Vorsicht: Der Bumerang fliegt in beide Richtungen. Wer als Generalunternehmer die VOB/B mit eigenen Zusätzen an Subunternehmer weiterreicht, ist insoweit selbst Verwender – und verliert gegenüber dem Subunternehmer dieselben Vorteile, die er zuvor selbst gegen seinen Hauptauftraggeber erstreiten wollte (etwa die Direktzahlungsbefugnis nach § 16 Abs. 6 VOB/B oder die Schlusszahlungseinrede). Wir empfehlen, Standardverträge in der Subunternehmerkette systematisch auf solche „schädlichen Abweichungen“ also auch auf inhaltliche Konsistenz prüfen zu lassen – denn das, was Sie nach oben gewinnen, können Sie nach unten leicht wieder verlieren.
3. Für Auftraggeber, die VOB-Verträge stellen
Die alte Faustregel hat nach dieser Entscheidung mehr Gewicht denn je: Vereinbaren Sie die VOB/B „nackt“ – ohne eigene Schriftformklauseln, ohne abweichende Skontoregelungen, ohne Verjährungsverkürzungen, ohne eigene Bürgschaftsbedingungen. Jede zusätzliche Zeile, die auf den ersten Blick „nur klarstellt“, kann das ganze Gebäude zum Einsturz bringen. Wer rechtlich verbindliche Anpassungen wirklich braucht, sollte sie individuell aushandeln (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) – dann unterliegen sie nicht der Inhaltskontrolle. Oder Sie formulieren individuelle, AGB-konforme, an den jeweiligen Inhalt der VOB/B Regelung angelehnte Klauseln. Denn das „Aushandeln“ ist ein hoher juristischer Standard und nicht zu verwechseln mit „Vorlegen und besprechen“.
Der Beschluss des OLG Nürnberg ist kein juristischer Ausreißer, sondern die konsequente Umsetzung der BGH-Linie aus 2023. Er zeigt aber besonders eindringlich, was Beutinger und Voß im Interview als Befund formuliert hatten: Der zu Gunsten der VOB/A errichtete Schutzwall des AGB-Gesetzes von 1976 ist heute in der Praxis kaum noch zu retten. Bauherren müssen sich entscheiden – entweder VOB/B unverändert stellen oder eigene, individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen vereinbaren. Der bequeme Mittelweg, die VOB/B mit „nur einer Kleinigkeit“ zu ergänzen, ist heute der riskanteste aller Wege. Für Auftragnehmer ist genau dieser Mittelweg die Chance: Wo der Auftraggeber sich nicht entscheiden konnte, hat der Auftragnehmer die Wahl.
Sie sind aktuell mit einer Schlusszahlungseinrede konfrontiert oder möchten Ihre laufenden Bauverträge auf „schädliche Abweichungen“ im Sinne der jüngsten Rechtsprechung prüfen lassen? Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gern.
Chantal Hasselbach
Rechtsanwältin