Wichtige Entscheidungen
Beauftragt ein Auftraggeber (AG) diverse Auftragnehmer (AN), die ein Werk gemeinsam herstellen sollen, kommt eine Haftung eines AN für die Mangelhaftigkeit der Arbeiten anderer Vorgewerke in Betracht, wenn er die Mängel nicht erkannt und deshalb nicht auf etwaige Bedenken gegen die Ausführungen des Vorgewerks hingewiesen hat.
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