Aktuelles
Der Betrag, der einem Werkunternehmer vertraglich geschuldet wird, weil der Besteller/Auftraggeber einen wirksam geschlossenen Bauvertrag über die Erbringung einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung, deren Ausführung der Unternehmer begonnen hatte, ohne wichtigen Grund gekündigt hat, ist als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt anzusehen.
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