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Wir haben uns in den vorangegangenen Newslettern immer wieder mit der Frage der wirksamen Zustimmung von Willenserklärung auseinandergesetzt. Zuletzt ging es dabei um die Beweislast bei der Übermittlung von E-Mails. Aber auch beim klassischen Schriftverkehr gibt es immer wieder Streit, ob die abgesendeten Briefe auch rechtzeitig beim Empfänger angekommen sind.
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