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Die Verlockung, Gewährleistungsrechte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu beschränken oder auszuschließen, ist für Unternehmen oftmals groß, allerdings in der Regel unzulässig. Was jedoch überlegt werden könnte, ist in den AGB von Bauverträgen zumindest das Selbstvornahmerecht des Vertragspartners auszuschließen.
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